Bettensteuer nur zulässig als Kulturabgabe?
» Das Bundesverfassungsgericht ... hat auch folgende Anmerkungen zur hier interessierenden Abgrenzung der Sphäre von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits gemacht: „Für die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung ... kommt es nicht nur auf die Unterscheidung zwischen beruflichem oder privatem Veranlassungsgrund für Aufwendungen an, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits.“.
Das BVerwG macht da einen anderen Spagat.
Zur Bettensteuer stellt es fest:
„Der Aufwand für eine entgeltliche Übernachtung ist der Einkommenserzielung zuzuordnen und unterfällt damit nicht der Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Übernachtung mit der Berufs-oder Gewerbeausübung oder auch einer freiberuflichen Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist.“
Gleichzeitig trifft es aber – in begrifflicher Verwirrung - eine Abgrenzung zur beruflich bedingten Zweitwohnung:
„Gegen die Zuordnung der ausschließlich berufsbedingten Übernachtungen zur Einkom-menserzielung kann nicht eingewandt werden, eine Übernachtung sei stets der persönlichen Lebensführung zuzurechnen. Soweit in der Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer auch die aus Erwerbsgründen angemietete Zweitwohnung der Sphäre des privaten Konsums zu-gerechnet wird, findet dies seine Rechtfertigung darin, dass der Steuerpflichtige einen Auf-wand für den persönlichen Lebensbedarf dadurch betreibt, dass er, statt eine Hauptwohnung am Ort der Berufstätigkeit zu nehmen, die bisherige Hauptwohnung beibehält und zusätzlich am Arbeitsort eine Zweitwohnung anmietet. In einer vergleichbaren Situation befindet sich der aus beruflichen Gründen zu einer Hotelübernachtung am Arbeitsort gezwungene Erwerbstätige nicht. Er hat nicht die Möglichkeit, durch Kündigung der Hauptwohnung und Verlegung der Hauptwohnung an den Arbeitsort den besonderen Aufwand zu vermeiden und der Steuerpflicht für eine Zweitwohnung zu entgehen.“
Alllerdings hatte es 2009 noch entschieden (BVerwG Urteil vom 13.05.2009 – 9 C 7.08):
„... das Berufungsgericht ..., sieht aber als "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal", dass der Aufwand allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen veranlasst sein müsse. Daran fehle es, wenn der Aufwand in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben werde. Diese Auffassung ist mit Art. 105 Abs. 2a GG nicht zu vereinbaren. Nach den Ausführungen des Urteils müsste ein steuerbarer Aufwand für eine weitere Wohnung auf einer Entscheidung beruhen, die der Wohnungsinhaber in völlig freiem, von keinerlei Sachzwängen eingeschränktem Belieben getroffen hat. Das Recht der Aufwandsteuer kennt jedoch kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines "allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen" veranlassten Aufwands. Die Aufwandsteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht.“
Offen bleibt, was unter die "zwingend berufsbedingten Gründe" fällt. Findige Kommunen können da leicht auf die Idee kommen, bei Berufstätigen einschlägige Nachweise zu fordern
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Alfred,
11.07.2012
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Werner,
11.07.2012
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Alfred,
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Yvonne Winkler,
12.07.2012
- Bettensteuer nur zulässig als Kulturabgabe? - Alfred, 12.07.2012
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Yvonne Winkler,
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Alfred,
13.07.2012
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Kommunalfreund,
14.07.2012
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Norman,
19.09.2012
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Norman,
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Alfred,
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Werner,
11.07.2012