News: Urteil VG Weimar

Christian @, Donnerstag, 23.11.2006 (vor 6800 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne,

nicht nur, um den Beitrag nach der letzten Spam-Attacke wieder nach vorne zu bringen.

Immer optimistisch bleiben. So unfreundlich ist das Schweriner Urteil für Studierende nun auch wieder nicht - zumindest wenn diese Studierenden BAfÖG beziehen. Dazu urteilt Schwerin an zwei Stellen:

„Im Erlassverfahren nach § 227 AO, …, kann dann im Einzelfall - … die Erlassbedürftigkeit geprüft werden - wobei im Falle eines BAföG-Bezuges alles für eine solche sprechen dürfte, ohne dass Derartiges vorliegend abschließend zu entscheiden wäre.“

„Davon, dass bei diesem Personenkreis [hier gemeint: BAfÖG-Bezieher] (…) ein Billigkeitserlass auch nach § 227 AO nicht in Betracht kommen kann, kann keine Rede sein.“

Das soll doch wohl bedeuten, dass nach Schweriner Auffassung jeder, der BAfÖG bezieht, mit einem Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen durchkommen müsste bzw. auf dem Rechtsweg damit Erfolg haben sollte. Für alle Studierenden im Zuständigkeitsbereich des VG Schwerin ein deutlicher Hinweis, wie zu verfahren ist.

Die Schweriner Auffassung mag zu vertreten sein. Ob sie der Überprüfung durch eine höhere gerichtliche Instanz standhält, vermag ich indes nicht zu beurteilen. Es erscheint mir bei einer Aufwandsteuer ein bisschen widersinnig.

Man kann eben jedem Urteil etwas Positives abgewinnen, auch wenn es dem unbefangenen Leser nicht immer logisch (bei Schwerin z.B. die Ausführungen zur Hauptwohnung) erscheint.

Gruß


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