Auslegungssache
Vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof wurden ja die Satzungen von Aschau und Tegernsee überprüft und für "im Einklang mit Gesetzestexten" befunden.
Interessant ist hierbei, wie die Gemeinden die Bestimmung des § 4 Abs. 3 zum Steuermaßstab der jeweiligen Satzung auslegen:
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(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für 1 Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete)...
...
(3) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Gemeinde Aschau i. Chiemgau in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
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Die Gemeinden legen die Satzung nun offensichtlich folgendermaßen aus:
Liegt im Einzelfall eine konkrete Mietzinszahlung vor (z.B. Mieter ist Zweitwohnsitzinhaber) und liegt die gezahlte Miete - z.B. aufgrund des unterdurchschnittlichen Wohnungszustandes - unterhalb der festgestellten Durchschnittsmiete, so wird dennoch die Durchschnittsmiete für den Steuermaßstab angesetzt! Liegt hingegen die tatsächlich bezahlte Miete über der gutachterlich festgestellten Durchschnittsmiete, so wird natürlich in diesem Fall für den Steueransatz die tatsächliche bezahlte Miete herangezogen.
Tatsächlich ergibt eine Auslegung der Vorschrift bzw. des Lesen der Urteile des Bay. VGH, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der ZwStS subsidiär zu Abs. 1 ist und nur in den Fällen heranzuziehen ist, in denen eine direkt wohnungsbezogene Mietzinszahlung nicht gegeben ist, weil Steuerpflichtiger der Eigentümer ist oder ein Fall einer Überlassung (=schenkungsweise oder teilweise schenkungsweise) vorliegt.
Weiter findet sich in den Urteilen folgender Passus:
"...denn ob die Rechtsanwendung der Gemeinde den selbst gesetzten Vorgaben der Steuersatzung entspricht, ist vom Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO nicht zu überprüfen..."
Da roch man wohl Lunte, denn die vorgenommene Anwendung der Norm eintspricht nicht deren Geiste und dürfte in Einzelfallentscheidungen vor einem VG nicht Bestand haben.
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- Auslegungssache -
Edingard,
06.12.2006
- Auslegungssache - Christian, 07.12.2006