Kommunale Sachbearbeit entweder blöde oder? überfordert?

Alfred @, Donnerstag, 07.11.2013 (vor 4081 Tagen) @ Rebell

Zu dem Thema eine vielleicht unmaßgebliche Meinung:
Die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht dient zudem der Vereinfachung der Verwaltung in einem Massenverfahren und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde. Dafür spricht außerdem, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist.
Eine Ungleichbehandlung des Steuerschuldners gegenüber Personen, die im Ausland eine Erstwohnung innehaben und nur deshalb nicht mit einer Nebenwohnung registriert sind und damit nicht der Zweitwohnungsteuer unterliegen, weil ein alleinige Wohnung in Deutschland melderechtlich keine Nebenwohnung darstellen kann, ist wegen der besonderen Situation der im Ausland belegenen anderen Wohnung gerechtfertigt. Da das nationale Melderecht nicht für im Ausland belegene Wohnungen gilt, kann die Steuerpflicht in diesen Fällen nur in unzureichendem Umfang an melderechtliche Tatbestände anknüpfen. Es kann schon nicht generell von dem Vorhandensein eines Melderegisters in ausländischen Staaten ausgegangen werden, vor allem aber nicht von einer entsprechenden Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnung, auf die die Steuersatzung verweist. Außerdem bestehen erhebliche verwaltungspraktische Schwierigkeiten bei der Feststellung von Sachverhalten, die im Ausland verwirklicht werden, die eine besondere steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen können.


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