gegen Zweitwohnungssteuer

Alfred @, Freitag, 22.11.2013 (vor 4066 Tagen) @ petakacs

Selbst wenn es sich bei der ZWSt um eine höchst fragwürdige und unfaire Abzocke handelt, eine Klage beim EUGH dient nur der Arbeitsbeschaffung für Juristen. Die Entscheidungen des BVerfG von 2005 und 2010 mögen fragwürdig sein, aber das muss – was nicht zu erwarten ist – das BVerfG klären bzw. berichtigen. Für Ausländer ist die ZWSt zudem nicht diskriminierend.

Zum Sachverhalt:
Es geht bei der ZWSt nicht um den Besitz von oder das Eigentum an einer Wohnung sondern um das Innehaben einer nicht vorwiegend genutzten Wohnung.
Die ZWSt ist eine kommunale Aufwandsteuer, die es längst nicht in allen deutschen Kommunen, ganz im Gegenteil, die meisten verzichten darauf.
„Nicht angemeldet zu sein“ verstehe ich als „melderechtlich nicht registriert“. Ob das richtig ist, kann ich nicht beurteilen. Falls nicht, wäre es ein Verstoß gegen das Melderecht. Falls ja, könnte es – abhängig von der Satzung – ein Grund zur Klage gegen die ZWSt beim zuständigen Verwaltungsgericht sein.


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