Vortrefflichkeit des Anknüpfens an die melder. Registrierung
......14 Bundestagsabgeordnete gegen das Meldegesetz verstoßen und dadurch zugleich auch einen Verstoß gegen das Berliner ZWStG produziert, da diese an das Melderecht anknüpft. Ob das alle sind oder noch welche dazukommen, sei mal dahingestellt.
Wer in den Medien nunmehr die Entschuldigungen der Betroffenen liest, müsste sich doch die Frage stellen sind denn den gewählten Volksvertretern die simpelsten Gesetze, die jeder Staatsbürger zu beachten hat, nicht bekannt!
Muss man in diesem Forum noch das Fach „Staatsbürgerkunde“ einführen? Sollte nicht ein, in dass bürgerliche Leben entlassener Volksschüler, zumindest, die einfachsten staatsbürgerlichen Pflichten seines Daseins kennen. Nun, dass hier ggf. Lücken im Lehrstoff bestehen, mag möglich sein. Aber bei einem Volksvertreter? !
Das Meldegesetz gehört im einem Staat zu den Ordnungsgesetzen, die unabdingbar sind.
Infolge, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Staatsgebilde ist, dass auf den Zusammenschluss von Länder beruht und Letztre sich gewisse hoheitliche Aufgaben vorbehalten haben, andererseits in dem Gebilde des Zusammenschlusses eine gewisse Einheitlichkeit für alle Länder gegeben sein muss, bestimmt zunächst das Bundesmelderechtsrahmengesetz (BMRG) welche Fakten die Ländergesetze beinhalten müssen. Darüber hinaus gehende Rechtsvorschriften ist dem jeweiligen Bundesland vorbehalten.
Die einschlägigen Gesetze des Bundes und der Länder sind im Internet leicht nachlesbar.
Zu den Pflichtaufgaben nach dem MRG i.V.m. dem MeldeG des jeweiligen Bundeslandes, hat die zuständige Meldebehörde infolge der von den Meldpflichtigen erfolgten pflichtgemäßen Angaben wiederum andere Behörden zu unterrichten (Standesamt, Wahlamt, Steueramt u.s.w.) Infolge den vom Meldepflichtigen erfolgten fristgerechten Angaben, sieht das Gesetz vor, dass bei mehreren Wohnungen, die ein Meldepflichtiger, bei wahrheitsgemäßer Angabe angibt, eine von diesen Wohnungen die Hauptwohnung ist. Und hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptwohnung dort ist, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehung des Meldepflichtigen ist. Und lässt es zu, dass die Behörde infolge der gegebenen Lebensumstände den Mittelpunkt bestimmen kann. Wobei die Kriterien des Mittelpunktes alleine an wirtschaftliche Interessen festgelegt ist und eben mit dem Finanzausgleich seitens des Bundes und der Länder seinen Ursprung findet.
Meiner Auffassung nach liegt hier die Crux. Denn hier sehe ich einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht eines mündigen Bürgers im einem freiheitlich, demokratischen Rechtsstaat. Auch deshalb, weil dieser Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Bürgers aus den zwei vergangenen diktatorischen Epochen der Unfreiheit übernommen wurde. Und weil dieses Recht der Behörde insbesondere nur einen Teil der Meldepflichtigen trifft. Aber auch weil die technischen Voraussetzungen sich gegenüber Früheren verändert haben.
Und wenn ein Abgeordneter der Bürger, ganz gleich auf welcher Leitersprosse er sich befindet (Kommune bis Bundestag) diese Zusammenhänge nicht kennt und zu der Verabschiedung solcher Gesetzte wie 2.WhgSt seinen Finger hebt, so sollte eine solche Person nicht länger diese Stellung begleiten dürfen.
Diese Steuer muss weg!!!!!
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- Vortrefflichkeit des Anknüpfens an die melder. Registrierung -
Alfred,
16.05.2014
- Vortrefflichkeit des Anknüpfens an die melder. Registrierung -
Himbim13,
16.05.2014
- Vortrefflichkeit des Anknüpfens an die melder. Registrierung - Alfred, 17.05.2014
- Vortrefflichkeit des Anknüpfens an die melder. Registrierung -
Himbim13,
16.05.2014