Vortrefflichkeit des Anknüpfens an die melder. Registrierung

Alfred @, Samstag, 17.05.2014 (vor 3877 Tagen) @ Himbim13

Sollte nicht ein, in dass bürgerliche Leben entlassener Volksschüler, zumindest, die einfachsten staatsbürgerlichen Pflichten seines Daseins kennen. Nun, dass hier ggf. Lücken im Lehrstoff bestehen, mag möglich sein. Aber bei einem Volksvertreter? !

Volksvertreter sind regelmäßig Bürger wie alle anderen auch. An dieser Feststellung ändert sich nichts, selbst wenn einige Volksvertreter das vielleicht anders sehen mögen bzw. nicht wahrhaben wollen.

Das Meldegesetz gehört im einem Staat zu den Ordnungsgesetzen, die unabdingbar sind.

Ordnungsgesetze mögen in einem Staat möglicherweise unabdingbar ein, das Melderecht ist es ganz bestimmt nicht.

Die einschlägigen Gesetze des Bundes und der Länder sind im Internet leicht nachlesbar.

Dann kann man such feststellen, dass ab Mai 2015 die Gesetzgebung im Meldewesen bundeseinheitlich geregelt ist. Das MRRG und die Meldegesetze der Länder haben dann ausgedient.

Und hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptwohnung dort ist, wo der Mittelpunkt der Lebensbeziehung des Meldepflichtigen ist. Und lässt es zu, dass die Behörde infolge der gegebenen Lebensumstände den Mittelpunkt bestimmen kann.

Diese absurde Behauptung lässt sich weder aus dem MRRG noch den Meldegesetzen der Länder ableiten.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion