Gilching hat Satzung aber keine Personal
Das Bundesverfassungsgericht [2] hat im Urteil BvR 1232/00 festgestellt, dass „Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.“
Dies bedeutet
Die Satzung zur Zweitwohnsitzsteuer, welche diese Ausnahme im Moment nicht enthält muss geändert werden
Dazu hat der Bayer VGH bereits am 04.04.2006 rechtskräftig anders entschieden.
4 N 05.2249
Die von der Antragstellerseite geforderte Konsequenz, mit der Orientierung an melde-rechtlichen Regelungen auch die in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 MeldeG enthaltene Fiktion für nicht dauernd von der Familie getrennt lebende Verheiratete bei der Auslegung des § 2 ZwStS übernehmen zu müssen, erachtet der Senat nicht für zwingend, sondern im Gegenteil für verfehlt.
und
4 N 04.2798
Die Zweitwohnungsteuersatzung der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie keine Ausnahme von der Steuerpflicht für bestimmte Personen oder Personengruppen normiert.
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Rebell,
26.08.2015
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Soraya,
07.09.2015
- Gilching hat Satzung aber keine Personal - Alfred, 07.09.2015
- Gilching hat Satzung aber keine Personal -
Soraya,
07.09.2015