Leipziger Satzung gekippt Oberstdorfer rechtmäßig ???

Rebell @, Donnerstag, 04.02.2016 (vor 2976 Tagen)

VG Leipzig: Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Leipzig verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Leipzig verstößt nach einem Urteil des VG Leipzig gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der Kläger, der mit Erstwohnsitz in Bayern gemeldet war, hatte die Wohnung seiner Mutter in Leipzig als seine Nebenwohnung gemeldet. Gegen den Bescheid der Beklagten, mit dem die Zweitwohnungssteuer auf 300,00 € für 2011 festgesetzt wurde sowie den ablehnenden Widerspruchsbescheid hatte der Kläger Klage erhoben.
Mit Urteil hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig den Zweitwohnungssteuerbescheid aufgehoben, weil die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Leipzig - ZwStS - vom 14.09.2005, zuletzt geändert am 14.12.2011, keine wirksame Rechtsgrundlage darstellt. Nach der Satzung bildet die Nettokaltmiete die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz, wobei die Besteuerungshöhe nach Stufen ausgestaltet ist. Innerhalb der Stufen als auch über die Stufen hinweg folgt der Steuertarif einer degressiven Ausgestaltung. So beträgt bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.200,00 € der Steuersatz 120,00 €, dagegen bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 5.000,00 € 600,00 €, sodass die Steuerschuldner im unteren Bereich der Steuerquote am stärksten belastet werden. Ein degressiver Zweitwohnungssteuertarif verletzt aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2014 (Az.: 1 BvR 1656/09) dann das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Letztere hat das Verwaltungsgericht nicht erkennen können.
Urteil des VG Leipzig vom 08.12.2015, Az.: 6 K 594/15
Quelle: Pressemitteilung des VG Leipzig vom 29.12.2015 http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/331533
http://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/satzungen/
Nachstehend mal ein Vergleich zwischen Leipzig und Oberstdorf *)– alle diese Satzungen verletzen somit das Grundrecht auf Gleichbehandlung gem. Art.3 Abs. 1 GG
Leipzig xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Oberstdorf -
JKMW bis 1200 € Zwst 120.- / bis 3800.-€ = Zwst € 310
1200 dto 2500€ Zwst 200,. / v. 3801€ > 5200 Zwst € 520.-
2501 dto. 3500 Zwst 300,. / v, 5201€ > 7200 Zwst € 750.-
3501 dto 5000 Zwst 400 / v über 7201 Zwst € 1030.-
5000 Zwst 600 /
Im Mitteilungsblatt 1/16 S 7 von Oberstdorf gibt`s dazu folgende *)Darstellung > Nach derzeitiger Rechtsprechung ist die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Oberstdorf rechtmäßig.
Quelle> http://tramino.s3.amazonaws.com/s/markt-oberstdorf/703474/oberstdorfer-1-16.pdf


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