Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich Steuerunehrlich???

Rebell @, Mittwoch, 24.02.2016 (vor 3195 Tagen)

folgenden Sachverhalt per Zufall als Zuhörer beim Verfahren Au 6 K 15.1451 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg wahrgenommen.

In der Sache ging es einem Kläger darum die Kurbeitrags-Satzung zur Erhebung einer Jahreskurpauschale für Zweitwohnsitz zusätzlich zur Zweitwohnungssteuer, als ungültig zu erklären. Gem. gültiger Rechtsprechung ist die Erhebung einer Jahrespauschale zulässig, allerdings – so der Anwalt des Klägers, bedarf es von der Kommune eines Nachweises einer zeitnahen Erhebung an wie vielen Tagen pro Jahr im Durchschnitt diese Bürger mit Zweitwohnsitz in der betreffenden Gemeinde sich aufhalten. Danach steht der Gemeinde das Recht zu eine Jahreskurpauschale auch zusätzlich zur Zweitwohnungssteuer zu erheben.

Allem Anschein nach gab es dazu schon mehrere Gerichtsverfahren, welche bisher fast immer zu Gunsten dieser erhabenen Kommune im Allgäu entschieden worden sind. Vom Klägeranwalt in diesem Verfahren wurde über das Gericht eine Akteneinsicht erfolgreich erreicht.

Zur Ergänzung sei hiermit erwähnt, hat man in dieser relativ hoch gelegenen Vorzeigegemeinde im Jahre 2001 den Bürgern mit Zweitwohnsitz vermittelt, dass man nach dem wegen des 1988 erlassenen Verbot keine Zweitwohnungssteuer erheben dürfe, die Gemeindeverwaltung um Verständnis bitte, doch die Kurbeiträge ordentlich zu erhöhen müsse. Im Jahre 2005 wurde sodann die Zweitwohnungssteuer eingeführt und danach der Jahreskurbeitrag im Jahre 2006 und 2014 nochmals kräftiger erhöht. Dabei ist man von einer Aufenthaltsdauer von 50 Tagen ausgegangen gem. einer Erhebung im Jahre 1996 und auch nach der Umfrage aus dem Jahr 2014 unverändert beibehalten.
Klägeranwalt stellte fest, dass die durchschnittlichen Aufenthalte bei 42 Tagen und nicht bei 50 Tagen anwendbar sei, dieses hätte die Marketingumfrage 2014 nachweislich ergeben. Von der Beklagten Gemeinde wurde argumentiert, dass von 1803 angeschriebenen Zweitwohnungsinhabern von nur 968 Antworten eingegangen seien und das sei auch genügend Beweis, über die Steuerunehrlichkeiten dieser betroffenen Bürger, ob diese Aussage im Protokoll auftaucht – ist einem Zuhörer allerdings unbekannt.
Solche Aussage hat wohl das Gericht überzeugt die Klage abzuweisen und der Marktgemeinde Recht zuzusprechen. Im Endergebnis, so war zu erfahren
Es konnte nicht geklärt werden weshalb und aus welchen Gründen denn von den 1803 angeschriebenen die restlichen 835 Zweitwohnungsinhaber keine Antwort nach Oberstdorf übermittelt haben. Gemäß Aussage der beklagten Gemeinde habe man 3621 erwachsene Personen über die Zweitwohnung pauschaliert erfasst (das ergibt 470 730.€ i die Kasse)

Eigentlich eine schallende Ohrfeige für die nicht steuerehrlichen Zweitwohnungsbürger - haben denn diese 835 angeschriebenen tatsächlich keine Antwort gegeben, weil diese, so zu argumentieren- an weit mehr als 50 Tagen ihre Zweitwohnung nutzen??
Wenn es Trägheit war, ja dann handelte diese Verwaltung doch wohl richtig - dieses allerdings vor Gericht zu behaupten und vom Klägeranwalt ohne Regungen und Kommentierung akzeptiert lässt viele Spekulationen offen!!!


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