Unbekannte Rechtslage ? Rückforderung möglich ???
Trickkiste – Satzung mit der Regelung, dass die Zweitwohnungssteuer gemäß eines einzigen Steuerbescheid jedes Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Zahlung fällig sei. Diese Regelung erspart der Kommune jährlich einen Steuerbescheid auszustellen und zu übermitteln. Nur wenn die Steuer sich erhöht entweder wegen Anpassung oder generelle Erhöhung beschlossen wird, stellt diese Kommune einen neuen höheren Steuerbescheid aus, welcher nach 4 Wochen u.U. 10 Jahre Gültigkeit haben kann.
Wie verhält es sich nun wenn wie zurzeit allgemein bekannt geworden sich die Rechtslage wegen rechtswidrigen Satzungen sich geändert hat?
im Normalfall kann nur innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung eines Steuerbescheides ein Einspruch erfolgen- Einsprüche danach sind in der Regel erfolglos.
Alle Satzungen mit degressiver Staffelung hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil v. 15.1.2014 als rechtswidrig eingestuft, Hinweise auf jüngste Urteile von VG- München und Leipzig sei gestattet.
Viele Betroffene werden bei einem Widerspruch mit dem Hinweis auf ungültige Satzung einfach abgewiesen mit dem Hinweis, dass der Steuerbescheid nur innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des ersten Bescheides möglich sei.
Von einem Vereinsmitglied des Vereins Freunde für Ferien in Bayern e.V. (fffbayern@gmx.net)wurde nun der Versuch unternommen um die gesetzliche Möglichkeit zu nutzen und hat einen Antrag auf rückwirkende Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides gestellt.
Die betroffene Gemeinde ignorierte den Antrag und wollte dem Betroffenen erklären, dass dieser Antrag wohl als Widerspruch zu werten sei und setzte eine Frist, diesen Widerspruch zurückzunehmen, da die Frist zu einem Widerspruch schon im Januar 2009 abgelaufen sei. Sollte der Widerspruch nicht zurückgenommen werden, erfolgt über das Landratsamt = Kommunale Aufsichtsbehörde eine kostenpflichtige Zurückweisung.
Dieser Gemeinde und dem Landratsamt ist offenbar nicht bekannt, dass ein derartiger Antrag für Bescheide, die über mehrere Jahre gelten, in Art 12 Abs. 2 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) ausdrücklich geregelt ist.
oder man will eine Irrführung herbeiführen- peinlich oder arrogant ??
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Rebell,
29.02.2016
- Unbekannte Rechtslage ? Rückforderung möglich ??? - Alfred, 29.02.2016