Urteil des VG Schlesig v. 03.02.2016, Az.: 2 A 44/14

Rebell @, Dienstag, 05.04.2016 (vor 3548 Tagen) @ Svend

Im o.a. Urteil des VG Schleswig geht es um die unentgeltliche Überlassung (weil kein Mietvertrag) einer Wohnung an Familienangehörige. Das Gericht gab der beklagten Stadt Heiligenhafen Recht und wies die Klage ab. In meinem ähnlich gelagerten Fall hat nun die Stadt -unter Hinweis auf das Urteil- angekündigt meinen Widerspruch abzuweisen.

Beschreibe mal bitte die entsprechenden Passagen dieses Urteils hier im Forum!!
das kann wohl so sein, aber hast Du denn diese Abweisung schon vorliegen? Mit Rechtsbehelfbelehrung?
Lass Dich bitte nicht irreleiten- sofern Deine ursprünglich hier gemachten Angaben bezüglich Erstwohnsitzanmeldung Deiner Eltern auch stimmen.

Ich habe meinen Fall bereits vor längerer Zeit (16.01.2015) ausführlich hier in diesem Forum dargelegt, worauf ich überwiegend die Rückmeldung erhielt, dass in diesen Fällen keine ZWS anfällt.

Irren wäre zwar menschlich aber die Geetzeslage kennt keine Irrungen, diese muß nur verteidigt werden

Jetzt frage ich mich, ob ihr euch geirrt habt, oder ob die Gerichte jetzt diesbezüglich ihre Meinung geändert haben?

Ich gehe nach wie vor- so wie Rene und Alfred davon aus, dass hier keine Zwst erhoben werden darf.
Das Wichtigste im Augenblick: Keine Einspruchsfrist verstreichen lassen und entsprechende Klage erheben!!

Dazu die einzelnen Standpunkte zu Erinnerung:
Alfred
Bei Zurückweisung des Widerspruchs musst Du als Betroffener klagen. Die Klage selbst ist kein größeres Problem; die Erfolgsaussichten dürften sehr gut sein. Für diesen Fall sollten wir dann aber bilateral weiter arbeiten.
Rebell
Im geschilderten Fall bekommt doch die Kommune für die beiden Eltern, welche damit Erstwohnsitz gemeldet sind wesentlich höhere Zuwendungen aus dem kommunalen Finanzausgleich - all die Jahre - wie die läpische Summe der Zweitwohnungssteuer!!!
Genau solche Fälle sammelt der Verein Freunde für Ferien in Bayern e.V. (fffbayern@gmx.net)um Beweise zu liefern, dass dringend der kommunale Finanzausgleich bundesweit reformiert werden müsste, damit solche Situationen künftig nicht mehr erforderlich sind Bürger zu verarschen
Rene
Alfred hat das wichtigste schon gesagt. Natürlich hat die Kommune mit ihrer Aussage recht, der Ausnahmetatbestand zur Befreiung würde nicht greifen. Aber da du die Wohnung nicht innehast, greift schon der Tatbestand zur Besteuerung nicht.
Eine Ergänzung zu Alfred: deine Eltern sind hoffentlich korrekt gemeldet, sonst könnte hier die Kommune durchaus Anlass zum Zweifel haben


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