Gerichtsurteil von OVG Koblenz

Christian @, Donnerstag, 22.02.2007 (vor 6364 Tagen) @ stefan

der Beschluss des OVG hatte als Vorinstanz den Beschluss des VG Mainz 3 L 916/06.MZ; das Urteil vom 7.5.2005 hat das Aktenzeichen 3 L 156/06.Mz und ist zeitlich also früher.

Mich würde allerdings interessieren, wer dem Info-Blatt Glauben schenkt, wenn es dem Vollzug der ZWStS der Stadt DD den Anschein von Rechtmäßigkeit geben will. Siehe dazu auch meine Anmerkungen „Dresden - Klappe die Erste“ (bis „Neunte“).

Aus dem Beschluss des OVG RLP zwei schöne Sätze (der 1. könnte von mir sein):

[blockquote] „Vielmehr muss es nach allgemeiner Lebenserfahrung bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass derjenige, der eine Hauptwohnung zwar nutzt, diese aber nicht als Erstwohnung innehat, im Sinne der Zweitwohnungssteuer selbst dann keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, wenn er eine Nebenwohnung innehat. Die anderenfalls zu verzeichnende abgabenrechtliche Gleichstellung von realem und fiktivem Aufwand hat nämlich die Verfehlung des Gesetzeszwecks notwendig zur Folge und erweist sich damit als willkürlich.“ [/blockquote]

Ähnlich steht es schon in dem mehrfach genannten Artikel „Problemfragen bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer aus der Sicht Studierender“:

[blockquote] „Wer eine Hauptwohnung zwar nutzt, diese aber als Erstwohnung nicht innehat, bringt im Sinne der Zweitwohnungsteuer selbst dann keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck, wenn er eine Nebenwohnung innehat.“ [/blockquote]

Das ist so wahr und richtig, dass es eigentlich nur verwundern kann, dass da keiner früher drauf gekommen ist. Auf jeden Fall werden die Städte in Zukunft böse daran zu kauen haben - was ich ihnen von Herzen gönne..

Gruß


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