Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Mittwoch den 27.11.2019 ab 14:00 Uhr Verhandlung
Verfahrensinformationen zu BVerwG 9 C 6.18 u. a.
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2016 (Verfahren BVerwG 9 C 7.18) und 2017 (Verfahren BVerwG 9 C 6.18). Im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde Lindwedel, die Mitgliedsgemeinde der beklagten niedersächsischen Samtgemeinde Schwarmstedt ist, gehört ihnen ein selbst genutztes Wochenendhaus.
Nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde bemisst sich die Steuer nach dem Mietwert der Wohnung und als Mietwert gilt die Jahresrohmiete, die im Rahmen der Objektbewertung durch das Finanzamt festgestellt und im jeweiligen Einheitswertbescheid ausgewiesen worden ist. Diese nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes auf den Zeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellte Jahresrohmiete wird für das Erhebungsjahr jeweils anhand des vom Statistischen Bundesamts veröffentlichten Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet hochgerechnet. Wenn eine Jahresrohmiete nicht bekannt ist, wird sie nach der Satzung in Anlehnung an die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung zum 1. Januar 1964 regelmäßig bezahlt wird, geschätzt und entsprechend hochgerechnet. Der Steuersatz beträgt 12 % des so festgestellten Mietwerts.
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- Bundesverwaltungsgericht hat entschieden -
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28.11.2019
- Bundesverwaltungsgericht hat entschieden - René, 12.12.2019
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Rebell,
28.11.2019