Hausbesitz in Kiel

Christian @, Sonntag, 18.03.2007 (vor 6716 Tagen) @ Siegbert

Hallo Siegbert,

» heißt dass, wenn ich ein Haus mit 5 Wohnungen kaufe und diese umbaue, muss
» ich für alle 5 Wohnungen ZWS zahlen, bis ich diese vermietet habe>
Der Zweitwohnungsteuer in Kiel unterliegen alle - oder nur - Wohnungen, die für den persönlichen Lebensbedarf oder den der Familie genutzt oder vorgehalten werden. Wohnungen, die vermietet sind oder vermietet werden sollen, dienen der Einkommenserzielung und dürfen nicht als Zweitwohnung besteuert werden. Die Vermietungs-/Verkaufsabsicht muss natürlich ggf. nachgewiesen werden. Denn die Stadt darf natürlich vermuten, dass diese Wohnungen für den persönlichen Lebensbedarf gedacht sind. Diese Vermutung muss dann widerlegt werden können.

» Wenn ich das Haus z.B. nur umbaue und dann vermiete, ist dann die Steuer
» fällig, da ich ja gar nicht selber nutzen will.
Nein, siehe oben.

» Übrigens hat Kiel die Satzung ergänzt um den Umstand, dass bei beruflicher
» Nutzung bei Verheirateten nun diese Steuer nicht anfällt, was im Einklang
» mit dem BVerfG-Beschluss steht. Das kann ich aber nicht nutzen, da ich Rentner
» bin.
Genau diese Ergänzung meinte ich. Die steht eben nicht im Einklang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht und verstößt in einer Satzung wie der Kieler bei nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten allemal gegen Artikel 3 Abs., 1 GG - hat das BVerfG festgestellt. Das ist relativ eindeutig.(Mitlesende kommunale Bedienstete und wohl auch einige Juristen werden sich jetzt je nach Temperament die Haare raufen oder an die Stirn tippen - aber es ist so.:-) )

» Der letzte Satz ist noch interessant, was heißt "im steuerrechtlichen Sinn
» derzeit eine Wohnung ist" genau, wann wäre das denn nicht der Fall>

Nun, eine Wohnung muss bewohnbar sein - ein entkerntes Haus, das umgebaut wird, wäre nach meinem Empfinden nicht bewohnbar - was natürlich ggf. nachgewiesen werden müsste.

» Was sollte ich Deiner Meinung nach tun, bzw. der Behörde melden>
Auf Grund der bisherigen Angaben schwer zu sagen.
1. Wenn das Haus derzeit nur umgebaut wird und nicht bewohnbar ist, wäre das allemal ein Argument, das man versuchen könnte. Der Vergleich mit einem Neubau bietet sich an - der ist ja auch erst ab einem bestimmten Zeitpunkt bezugsfertig. Hängt aber stark vom Umfang und Stand der Umbauarbeiten ab.
2. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat es auch in sich. Sozusagen ein juristischer Leckerbissen. Kann sich aber hinziehen.
3. Besteht die Absicht und ist sie nachweisbar, das Haus zu vermieten oder zu verkaufen, wäre das auch ein Argument. Aus meiner Sicht ein unschlagbares, denn dazu gibt es bereits ein paar einigermaßen passende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Dese Möglichkeit ist eine Alternative zu 1. - es geht nur eines von beiden.

Mal drüber nachdenken, und wenn dann noch Fragen, hier stellen. Vielleicht haben auch noch andere (ob mit oder ohne zerraufte Haare) etwas dazu beizutragen.

Gruß,


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