Zweitwohnsitz in DD
Hallo Steffi69,
auf die Wohnungsgröße kommt es nicht an. Gem. Dresdener Satzung muss die Wohnung die Bestimmungen des § 48 der Sächsischen Bauordnung erfüllen, das bedeutet,
„Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.“
Wenn Dein Appartement diese Bedingungen erfüllt, ist es eine Wohnung. Wenn Du diese Wohnung dann als ledige, volljährige Mieterin/Eigentümerin oder sonstige Berechtigte innehast und Deine melderechtliche Hauptwohnung ebenso innehast, wäre die Zweitwohnungsteuer rechtmäßig und ein Widerspruch Zeitverschwendung..
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Gruß
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- Zweitwohnsitz in DD -
steffi69,
21.03.2007
- Zweitwohnsitz in DD - Christian, 21.03.2007