Zweitwohnsitzsteuer Halle

Boerge @, Mittwoch, 04.04.2007 (vor 6226 Tagen)

Hallo.

Ich studiere seit einem halbem Jahr in Halle und bin jetzt zur Zahlung der Zweitwohnsitzsteuer in
Halle herangezogen worden.
Ich besitze ein Zimmer bei meinen Eltern und habe nun eine Zweitwohnung in Halle angemeldet.
Nun habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt und mich dabei auf die Gerichtsurteile aus Weimar
und Rheinland -Pfalz bezogen, doch leider wurde mein Widerspruch abgelehnt.
Im Text steht folgendes zur Begründung:

" Der Stadtrat Halle hat in seiner Tagung am 29.3.06 die Satzung über die Erhebung einer Zweit-
wohnungssteuer zum 1.1.04 beschlossen.
Die Veröffentlichung der Satzung erfolgte am 12.4.06 im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale).
Die allgemeine Ermächtigungsgrundlage für die kommunale Zweitwohnungssteuererhebung ist
in den §§ 1,2 und 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.....geregelt.
In Betracht kommen hierbei insbesondere die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern.
Eine solche Verbrauchs- und Aufwandssteuer stellt die Zweitwohnsitzsteuer dar. (>>>)
Ein landesrechtlicher Gesetzesvorbehalt bezüglich der Zweitwohnungssteuer ist ebenfalls nicht
gegeben. Das KAG LSA und die hierzu erlassene Zweitwohnungssteuersatzung bilden somit
eine ausreichende Rechtsgrundlage zur Zweitwohnungssteuererhebung.
Aus Sicht der Stadt Halle bestehen derzeit keine rechtlichen Bedenken gegenüber der Recht-
mäßigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung.
Auch ist gerichtlich entschieden worden, dass eine Zweitwohnung keinen besonderen Komfort
benötigt, sondern es ausreicht, dass sie zum zeitweisen Wohnen geeignet ist.
Das Anknüpfen melderechtlichen Wohnungsbegriff unterliegt auch keinen verfassungs-
rechtlichen Bedenken, sondern ist durch die steuerliche Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers
gerechtfertigt.
Besteuert wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die jemand zeigt, indem er eine Zweitwohnung
innehat. (das ist der Hohn bei einem Studenten, der keinen Cent verdient!)
Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu, dass eine wertende Berücksichtigung der Absichten oder
verfolgten Zwecke für das Innehaben der Zweitwohnung nicht zu berücksichtigen sind.
Nur der Umstand, dass die zweite Wohnung vorgehalten wird, ist der alleinige Anknüpfungspunkt
für die Zweitwohnungssteuer.
Bei Zugrundelegung dieses Wohnungsbegriffes (welches>) haben auch Studierende, die ihren
Hauptwohnsitz in Form eines Zimmers in der elterlichen Wohnung und einen Nebenwohnsitz in
einer anderen Gemeinde haben, eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung und erfüllen damit den
Steuertatbestand.
Das Koblenzer Urteil hat keine weiteren Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit zur Erhebung der
Zweitwohnungssteuer in der Stadt Halle.
Zur Zeit gibt es ähnlich gelagerte Klagen. Eine Entscheidung des Gerichts ist jedoch noch nicht
getroffen. Es bleibt abzuwarten, ob sich aus dem Koblenzer Urteil Handlungskonsequenzen für die
Stadt Halle (Saale) ergeben werden.
Die festgesetzte Steuer entspricht der Satzung in vollem Umfang.
Der Widerspruch ist folglich zurückgewiesen.“

Nun wird in dieser Begründung Bezug auf verschiedenste Dinge genommen, die ich erstens nie
behauptet habe und zweitens auch schwer nachprüfen kann.
Ich verstehe nicht ganz, wieso die Gerichte in Lüneburg, Weimar und Koblenz diese Steuer ablehnen
und das bayerische Gericht diese Steuer für rechtens erklärt.
Auch würde mich sehr interessieren, was eine Klage denn ungefähr kosten würde und ob bei mit
eine Aussicht auf Erfolg besteht. Die Stadt gibt ja selbst zu, dass es bereits Klagen gibt und sie sich
somit, aus meiner Sicht, gar nicht so sicher über die Rechtmäßigkeit ihrer Steuer sein kann.
Ich hoffe, ihr könnt mir bei meinem Problem etwas weiterhelfen.
Vielen Dank!
Clemens


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