Vermietung an wechselnde Gäste i Wohngebiet verboten
Was ist denn nun baurechtlich festgesetzt? Hier schwirren ja nur Annahmen, damit kann doch niemand agieren.
Das ganze Thema ist nicht Neu- seit es eben im Bundesbaugesetz als Banutzungsverordnung unmissverständlich festgelegt ist > erinnert sei an das Verbot - Vermietung von Fewo entlang Ost- und Nordsee.
Inzwischen hat der Gesetzgeber auf Druck der Kommunen über die Abgeordneten des Bundestages über eine Novellierung 2017 Möglichkeiten eröffnet -allerdings nur in Verbindung einer über einen Bauantrag eine Nutzungsänderung eine Genehmigung zu erreichen. Wer trotzdem vermietet ohne Genehmigung verstößt weiterhin gegen dieses Gesetz!
Zur weiteren Info:Baugenehmigung für Ferienwohnungen in allgemeinem Wohngebiet
Normenkette:
BauNVO § 4, § 13a
Leitsätze:
1. Zu der Frage, ob Ferienwohnungen als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sind. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Neuregelung in § 13a BauNVO kommt keine Rückwirkung zu. Die vom Verordnungsgeber beigemessene inhaltliche Bedeutung ist insoweit rechtlich nicht ausschlaggebend. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulässigkeit eines Ferienwohnungshauses im vor dem 13. Mai 2017 festgesetzten WA (verneint), Ferienwohnung, allgemeines Wohngebiet, sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 23.07.2019 – RO 7 S 19.996
Fundstelle:
BeckRS 2019, 34543
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg wird in den Ziffern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
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Rebell,
25.03.2022
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René,
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René,
25.03.2022