FehmarnSatzung gekippt Bodenrichtwert unzulässig

Rebell @, Samstag, 23.04.2022 (vor 874 Tagen) @ René

Ein Filetgrundstück erzielt ja hierbei einen höheren erlöst, folglich einen höheren Bodenrichtwert und in dessen Folge ist auch mehr ZWS zu entrichten als irgendein abgelegenes Gehöft. Wenn nun zusätzlich die Lage noch einmal einfließen soll, habe ich den Faktor ja doppelt drin.

Trifft zwar zu, dass ein Filetgrundstück höheren Wert erzielt- ABER das hat doch nichts mit dem zu versteuernden Aufwand zu tun- denn über die Zweitwohnungssteuersatzungen möchte man ja den Aufwand den der Innehaber oder Eigentümer laufend betreibt besteuern.
Es passt also nicht zusammen - denn hier kann doch nicht von einem ständigen Aufwand - Nachweis ausgegangen werden - die Bemessungsgrundlage für den Aufwand kann im Grunde nur die bezahlte und nachgewiesene Höhe der Miete herangezogen werden.
Folglich müsste eben dieser Aufwand nachgewiesen werden über einen amtlich anerkannten ortskundigen unabhängigen Sachverständigen, so wie im Mieterschutzgesetz ³ 558 bereits verankert ist - denn für im Eigentum befindliche Wohnung kann kein Mietspiegel erstellt werden, dazu hat doch der BFH unmissverständlich sich geäußert!
Wenn die Immobilie bezahlt ist - egal wie hoch eben der Kaufpreis oder der Verkaufserlös ausfällt ist eben kein zu besteuernder Aufwand - ganz im Gegenteil wenn so eine Immobilie ( Wohnung) sich in einem teuren Filetgrundstück steht und wird innerhalb 10 Jahren mit extrem hoher Wertsteigerung verkauft, ja dann kassiert das Finanzamt mit- nicht jedoch diese Kommune!!
Der Eigentümer hat so eine Wohnung gekauft und bezahlt- was geht so etwas die Gemeinde an? Diese hat es doch als oberste Baubehörde genehmigt plus eventuell sogar auch noch das Grundstück (Filetstück) an den meistbietenden verkauft und Gewinne eingschoben.#
DAS PROBLEM IST UND BLEIBT DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGE- das hat auch das Bundesverwaltungsgericht Leipzig unmissverständlich erkannt.
Es werden Forderungen entwickelt ohne die praktikable Machbarkeit zu prüfen!

Schätzungen sind eigentlich die allerschlechtesten Grundlagen- denn wozu wird denn sonst in der Wirtschaft alles gewogen und sogar muss alles wie Inhalte nachgewiesen werden - nur bei der Zweitwohnungssteuer - da es keine anderen Nachweise gibt - muss die Schätzung als Grundlage dienen - dabei ist eben die Willkürliche zT. sogar betrügerische unehrliche Vorgehensweise nicht auszuschließen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion