ZWS für Single-Berufspendler

sailor672, Dienstag, 26.04.2022 (vor 979 Tagen)

Hallo zusammen,

mit großer Freude habe ich euer Forum entdeckt und durchstöbert - habe aber keinen Beitrag zu meinem Problem gefunden.

Die Eckdaten:
- Ich bin Single und lebe seit 10/21 in Hamburg (Hauptwohnsitz)
- Ich bin nach Hamburg gezogen, um mich um meine allein lebende, pflegebedürftige Mutter zu kümmern (Pflegegrad 2), deren eingetragene Pflegeperson ich bin.
- Seit 6/2021 arbeite in Minden. Dort habe ich zum 1.1.22 eine Pendlerwohnung gemietet und direkt den Nebenwohnsitz angemeldet
- Corona-bedingt war ich bislang fast ausschließlich in Hamburg im Homeoffice - und werde dank großzügiger Homeoffice-Regelung wohl auch künftig nur 5 - 7 Tage pro Monat in Minden sein
- Laut Mindener ZWS-Satzung bin ich als Ledige steuerpflichtig (319 Euro p.a.)

Ich ärgere mich darüber, dass die ZWS-Befreiung bei Berufspendlern an den Familienstand geknüpft ist - und empfinde das als diskriminierend.

Das Grundsatzurteil von 2005, wodurch die ZWS-Befreiung für Verheiratete ja m.E. erst kam, ist mir bekannt - auch der Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie).

In der Begründung heißt es ja sinngemäß, dass Verheiratete aufgrund der ehelichen Bindung von der Verlegung des Wohnsitzes an den Arbeitsort abgehalten werden. Ich habe zwar keine eheliche Bindung, bin aber aufgrund der Pflege meiner Mutter ebenfalls nicht in der Lage, dauerhaft am Arbeitsort zu wohnen.

Ich empfinde es in der heutigen Zeit - angesichts unterschiedlichster Lebensentwürfe - als nicht zeitgemäß, Singles zu unterstellen, dass sie, nur weil sie keine Ehe o.ä. führen, völlig frei sind in ihrer Wohnortwahl. Familiäre Verpflichtungen können diverse Ausprägungen haben. Insofern empfinde ich das als Diskriminierung und wünsche mir die Loslösung vom Kriterium des Familienstandes.

Ich plane, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Da ihr euch mit dem Thema insgesamt wahrscheinlich besser auskennt, würde ich mich über euer Feedback freuen, ob ihr meine Sicht als zu spitzfindig betrachtet oder sie nachvollziehen könnt? Und ich wäre dankbar für Hinweise oder Ratschläge...

Vielen Dank für die Möglichkeit, meine Frage hier zu posten!
Eva

ZWS für Single-Berufspendler

Rebell @, Mittwoch, 27.04.2022 (vor 978 Tagen) @ sailor672

Hallo zusammen,

mit großer Freude habe ich euer Forum entdeckt und durchstöbert - habe aber keinen Beitrag zu meinem Problem gefunden.

Die Eckdaten:
- Ich bin Single und lebe seit 10/21 in Hamburg (Hauptwohnsitz)
- Ich bin nach Hamburg gezogen, um mich um meine allein lebende, pflegebedürftige Mutter zu kümmern (Pflegegrad 2), deren eingetragene Pflegeperson ich bin.
- Seit 6/2021 arbeite in Minden. Dort habe ich zum 1.1.22 eine Pendlerwohnung gemietet und direkt den Nebenwohnsitz angemeldet

Da frage ich mich weshalb denn als Nebenwohnsitz in Minden melden?

- Corona-bedingt war ich bislang fast ausschließlich in Hamburg im Homeoffice - und werde dank großzügiger Homeoffice-Regelung wohl auch künftig nur 5 - 7 Tage pro Monat in Minden sein

Wäre wohl einfacher in Minden Erstwohnsitz und in Hamburg nur besuchweise die Mutter pflegen, die Mutter zahlt dort auch die Miete oder ist Eigentümerin der Wohnung und kann Dich auch sogar kostenlos beherbergen für die Pflegeleistung? Ich kann mir nicht gut vorstellen, dass eine Pflegeperson aus Polen gezwungen werden kann für die Dauerpflege einen Zweitwohnsitz anzumelden.

- Laut Mindener ZWS-Satzung bin ich als Ledige steuerpflichtig (319 Euro p.a.)

Darin liegt wohl die große Ungerechtigkeit - um sich wegen "Diskriminierung" zur WEhr zu setzen, ist mal wohl gezwungen ein Prozessrisiko einzugehen, solltest Du so wenig verdienen, dass Du Prozesskostenhilfe beantragen könntest - wäre es ein leichte Sache mal den Versuch zu starten gegen diese Ungleichbehandlung eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen - ABER dazu ist eben der Kostenaufwand u.U. ein Vielfaches von dem was die Zwst hier kostet!!

Ich ärgere mich darüber, dass die ZWS-Befreiung bei Berufspendlern an den Familienstand geknüpft ist - und empfinde das als diskriminierend.

Ärgern ist hier vollkommen unnützig - selbst handeln und trixen führt in der Regel weiter

Das Grundsatzurteil von 2005, wodurch die ZWS-Befreiung für Verheiratete ja m.E. erst kam, ist mir bekannt - auch der Verweis auf Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie).

Alternative: Einfach heiraten!

In der Begründung heißt es ja sinngemäß, dass Verheiratete aufgrund der ehelichen Bindung von der Verlegung des Wohnsitzes an den Arbeitsort abgehalten werden. Ich habe zwar keine eheliche Bindung, bin aber aufgrund der Pflege meiner Mutter ebenfalls nicht in der Lage, dauerhaft am Arbeitsort zu wohnen.


In Sache Zweitwohnungssteuer gibt es noch viel graphierendere Ungereimtheiten- dazu sind eben nur diese raffgierigen Kommunen und die Landesregierungen und in der Folge die Verwaltungsgerichte für derartige Misstände zuständig bzw. verantwortlich - bei einer Bundesregierung gibt es keine gesetzliche Regelung zur Zweitwohnungssteuer.

Ich empfinde es in der heutigen Zeit - angesichts unterschiedlichster Lebensentwürfe - als nicht zeitgemäß, Singles zu unterstellen, dass sie, nur weil sie keine Ehe o.ä. führen, völlig frei sind in ihrer Wohnortwahl. Familiäre Verpflichtungen können diverse Ausprägungen haben. Insofern empfinde ich das als Diskriminierung und wünsche mir die Loslösung vom Kriterium des Familienstandes.

beenden durch Heirat einen Adam?

Ich plane, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Da ihr euch mit dem Thema insgesamt wahrscheinlich besser auskennt, würde ich mich über euer Feedback freuen, ob ihr meine Sicht als zu spitzfindig betrachtet oder sie nachvollziehen könnt? Und ich wäre dankbar für Hinweise oder Ratschläge.

Es spricht nichts gegen einen Widerspruch- es ist allerdings bedenklich hierzu einen zugelassenen Juristen zu gewinnen - welcher bereit ist mit so einem geringen Streitwert überhaupt eine Zeile zu schreiben- es kommt noch dazu, dass alle diese zuständigen Verwaltungsgerichte "Weisungsgebunden" sind von der zuständigen Landesregierung- mehr dazu findest ganz bestimmt >> www.buergernetzwerk-bayern.de.. erstaunlich deutliche Beispiele!


Vielen Dank für die Möglichkeit, meine Frage hier zu posten!
Eva

Lass bitte mal wieder etwas in diesem Forum in Erfharung bringen für welchen Vorschlag oder Hinweis Du Dich entschieden hast!

ZWS für Single-Berufspendler

René ⌂ @, Montag, 30.05.2022 (vor 945 Tagen) @ Rebell

Viel halbseidene Informationen, aber Hauptsache auf eure Webseite verweisen (die ich wohl bald auch in die Badword-Liste übernehme)

Da frage ich mich weshalb denn als Nebenwohnsitz in Minden melden?

Mal davon abgesehen, dass es Nebenwohnung heißt: Weil es den Vorgaben des Meldegesetzes entspricht.

Wäre wohl einfacher in Minden Erstwohnsitz und in Hamburg nur besuchweise die Mutter pflegen, die Mutter zahlt dort auch die Miete oder ist Eigentümerin der Wohnung und kann Dich auch sogar kostenlos beherbergen für die Pflegeleistung?

Dann wäre das melderechtlich wohl eine Hauptwohnung.

Ich kann mir nicht gut vorstellen, dass eine Pflegeperson aus Polen gezwungen werden kann
für die Dauerpflege einen Zweitwohnsitz anzumelden.

Was tut es zur Sache?

In Sache Zweitwohnungssteuer gibt es noch viel graphierendere Ungereimtheiten- dazu sind eben nur diese raffgierigen Kommunen und die Landesregierungen und in der Folge die Verwaltungsgerichte für derartige Misstände zuständig bzw. verantwortlich - bei einer Bundesregierung gibt es keine gesetzliche Regelung zur Zweitwohnungssteuer.

Das hilft hier in dem Kontext wie?

ZWSt für Single-Berufspendler

Alfred @, Samstag, 30.04.2022 (vor 975 Tagen) @ sailor672

Widerspruch ist natürlich möglich. Die Stadt wird ihn –ggf. kostenpflichtig – ablehnen. Für ein weitere gerichtliches Vorgehen sehe ich keine Erfolgsaussicht.

Das BVerfG hat seine Entscheidung mit Blick auf das Melderecht begründet. Die Verweisung in der Satzung auf die melderechtlichen Regelungen über die Definition der Hauptwohnung bewirkt nämlich, dass verheiratete Personen - anders als nicht Verheiratete - zur Zweitwohnungsteuer für die von ihnen vorwiegend benutzte Wohnung herangezogen werden, soweit die Familie im Übrigen eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Während nicht verheiratete Personen also keine Zweitwohnungsteuer für die vorwiegend benutzte Wohnung zu entrichten haben, können Verheiratete die Besteuerung nicht vermeiden, wenn die Familie, von der sie nicht dauernd getrennt leben, die andere Wohnung vorwiegend benutzt. Hier erkennt das BVerfG die verfassungswidrige Diskriminierung.

Das lässt sich auf andere Lebensentwürfe nicht übertragen.