Über die Zweitwohnungsteuer sind schon zahlreiche Urteile gefallen. Hier bekommst du einen kleinen Überblick, was Richter bisher zu der Steuer gesagt haben! Wenn ein wichtiges Urteil fehlt, bitten wir dich, uns zu informieren.
Ein degressiver Zweitwohnungsteuertarif verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Eine entsprechende Satzungsbestimmung ist nichtig.
In diesem Fall wurde die Ungerechtigkeit der Staffeln an der Staffelgrenze in Konstanz moniert.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.04.2014, 1 BvR 1656/09
Da viele Kommune solche Staffeln haben, ist mit neuen Satzungen bzw. rechtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen
BVerwG, 13.05.2009 – BVerwG 9 C 7.08
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Auch auf jene Erwerbstätigen, die neben ihrer am ursprünglichen Wohnort belegenen Wohnung noch eine Wohnung am Ort der Beschäftigung halten, die entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 NMG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NW als Hauptwohnung geführt wird, erstreckt sich die Belastung nicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Ersten Senats vom 11.10.2005,
1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03
Das Vorbringen der Klägerin, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Land Berlin mit der Besteuerung habe erreichen wollen, dass Studierende ihren Erstwohnsitz nach Berlin verlegen, um für sie »Bundeszuschüsse«zu erhalten, ist unsubstantiiert. Zum einen hat die Klägerin nicht dargelegt, um welche Bundeszuschüsse es sich hier handeln könnte. Zum anderen steht die in diesem Vorbringen enthaltene Behauptung eines bewussten Handelns des Landesgesetzgebers zu Lasten der Studierenden in offenbarem Widerspruch zu der weiteren Behauptung der Klägerin (S. 6 der Beschwerdebegründung), der Gesetzgeber habe »den Fall studentischer Wohnungen überhaupt nicht vor Augen« gehabt.
Bundesfinanzhof, 2. Senat – Beschluß vom 11.03.2005
Az: II B 50/04
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von einem Studenten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige neben der Zweitwohnung eine Hauptwohnung im steuerrechtlichen Sinne innehat. Bei der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer am Universitätsort gegenüber Studenten ist regelmäßig zu prüfen, ob die Steuerfestsetzung gem. § 11 NKAG i.V. m. § 163 AO nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist.
In diesem Fall wurde die Studentin vorerst von der Steuer freigesprochen. Als Begründung wurde auf die Tatsache verwiesen, daß die Studentin »zwar ein Zimmer, nicht aber über eine eigene abgeschlossene Wohnung mit Küche oder Kochgelegenheit und eigener Toilette oder Bad verfügt«. Dabei wurde angemerkt, daß das Nutzen einer Wohnung im Sinne der Meldegesetze nicht gleichzusetzen ist mit dem innehaben einer Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts.
Des weiteren verwies das Gericht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983, »daß dass die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellt«. Das Innehaben einer Nebenwohnung einer Studentin sah das Gericht nicht als Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an, weil sie die melderechtliche Hauptwohnung nicht innehatte.
Das Urteil ist im Moment noch nicht rechtskräftig, da die Stadt Lüneburg Berufung eingelegt hat (Aktenzeichen des Berufungsverfahren: OVG Lüneburg, 9 LC 7/07)
VG Lüneburg – Beschluß vom 28.07.2004, Az: 5 B 34/04
Im Ergebis vertritt das VG Gelsenkirchen die Auffassung, daß
die Nebenwohnung eines Kindes in der Hauptwohnung der Eltern typischerweise keine
Steuerpflicht auslösen kann, weil das Kind die Wohnung nicht innehat.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16. Kammer – Urteil vom 5. Dezember 2002
Az: 16 K 3699/01
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 2. Senat
Beschluß vom 19.08.2002, Az: 2 L 325/02
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, eine Zweitwohnung in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Ferienhausgebiet nach dem jährlichen Mietaufwand zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen, obwohl die Ferienhäuser nur zum vorübergehenden Aufenthalt, zum Zwecke der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürfen.
Der der Zweitwohnungssteuererhebung zugrunde zu legende jährliche Mietaufwand kann bezüglich einer Ferienwohnung auf der Grundlage des in einem Mietspiegel ausgewiesenen Mietwert von Dauerwohnungen geschätzt werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – 6. Senat, Urteil vom 26. April 2002
Az: 6 A 11634/01
Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (im Anschluss an BVerwGE 109, 188 ff.).
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2002 – 1 BvR 2045/01 – nicht zur Entscheidung angenommen.
Bundesverwaltungsgericht, 9. Senat – Urteil vom 26. September 2001
Az: 9 C 1/01
Eine juristische Person kann nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen
werden. Eine natürliche Person als Inhaber einer Zweitwohnung kann sich durch
die Zwischenschaltung einer juristischen Person der Steuerpflicht nicht
entziehen.
Bundesverwaltungsgericht, 11. Senat – Urteil vom 27. September 2000
Az: 11 C 4/00
Der Gegenstand der Zweitwohnungsteuer besteht in dem Aufwand, der in
der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar
wird. Er entsteht auch dann, wenn eine Zweitwohnung nicht tatsächlich
genutzt, sondern für eine persönliche Nutzung vorgehalten wird, also für
Zwecke der persönlichen Lebensführung genutzt werden kann.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat
das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. März 2001 – 1 BvR
1772/00 – nicht zur Entscheidung angenommen.
Bundesverwaltungsgericht, 11. Senat – Beschluß vom 17. August 2000
Az: 11 B 43/00
Das Bunderverfassungsgericht beantwortete am 06.12.1983 die Frage, ob die aufgrund des KAG BW § 6 Abs 2 und der Satzung der Stadt Überlingen erhobene Zweitwohnungsteuer mit dem Grundgesetz in Einklang steht:
Bundesverfassungsgericht, 2. Senat – Beschluß vom 6. Dezember 1983, Az: 2 BvR 1275/79
Letzte Änderung: 15.12.2021