Nur eingeschränkte Zweitwohnungsnutzung in Oberstdorf

Rebell @, Montag, 14.10.2024 (vor 21 Tagen)

Nutzungen von Zweitwohnungen nur noch erlaubt wenn eben an weniger als die Hälfte Zeit des Jahres nicht genutzt müssen diese vermietet werden

https://www.allgaeuer-zeitung.de/allgaeu/immenstadt/oberstdorf-zweitwohnungsbesitzer-muessen-vermieten_arid-797845!

soo die jüngste Beschlusslage von der Markgemeinde Oberstdorf mit einer Teilungssatzung so beschlossen

Erlass einer Satzung zur Aufhebung der Teilungssatzung in der Fassung der am 06.10.2009 beschlossenen Änderungssatzung zur Teilungssatzung, in Kraft getreten am 03.12.2009

Der Marktgemeinderat beschloss diese beiden Satzungen, die nach ihrer Ausfertigung im Amtsblatt des Landkreises Oberallgäu öffentlich bekannt gemacht werden und am Folgetag in Kraft treten.
Der Neuerlass der Teilungssatzung war in Folge einer Normenkontrollklage gegen die bisherige Satzung notwendig geworden. Der laufende Rechtsstreit wird damit erledigt. In den Gebieten, in denen die Teilungssatzung gilt, steht die Bildung von Wohnungs- und Teileigentum sowie die Nutzung von Wohnungen, die an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres leer stehen, unter dem Zustimmungsvorbehalt des Marktes Oberstdorf. Der Wortlaut der Satzung kann ab ihrem Inkrafttreten auf der Homepage des Marktes Oberstdorf abgerufen werden. Die zugehörigen Planblätter sind in der Bauverwaltung im Oberstdorf Haus einzusehen (bitte vorab Termin vereinbaren).
Die Teilungssatzung ist ein bauplanungsrechtliches Instrument, um städtebauliche Missstände zu vermeiden. Der Markt Oberstdorf macht Gebrauch von dieser Möglichkeit, mit der das Entstehen von Rollladensiedlungen zumindest gebremst werden kann.


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