Haus verschenkt mit Nießbrauch

René ⌂ @, Samstag, 30.11.2024 (vor 11 Tagen) @ Stephan E

Hallo und Grüß Gott

Hallo und grüß das fliegende Spaghettimonster!

2021 habe ich das Haus meiner Tochter geschenkt. Meine Frau und ich haben seitdem Nießbrauchsrecht.

Zugegebenermaßen habe ich hier die Nießbrauchfrage noch nicht so häufig gehabt. Die Eigentums- und Besitzfrage ist aber nicht so entscheidend, sondern das Inneheben, also Verfügen. Ich zitiere die Satzung von Graussau:

Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat

Wenn also die Tochter da wohnt, ist es schon mal ein gutes Indiz, dass du diese Wohnung nicht innehast. Nur weil du rechtlich die Möglichkeit hast, ggf. sie aus ihrer Wohnung wieder rauszuwerfen. Es sei denn, du hast da dein eigenes Zimmer oder so...

Nun steht aber in selber Satzung:

Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.

Entscheidend ist das Wort "vorrübergehend" und da mögen sich die Geister streiten, ob 3 Monate ... 6 Monate ... 1 Jahr noch "vorrübergehend" ist. Aber so wie du es schilderst, ist die Tochter ja ohne Absichtsauszug eingezogen.

Ich kann die Wohnung nur noch sehr eingeschränkt (Besuch meiner Tochter) nutzen.
Ich kann über die Wohnung nicht mehr frei verfügen.

Wenn ich Nießbrauch richtig verstehe, kannst du die Tochter auch rauswerfen, zumindest de jure.

Allgemein sei noch mal betont: die Satzung nimmt keinen Bezug zum Melderecht. Auch wenn die Meldung ein Indiz darstellt, die ist nur eine Teilmenge.


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