Aachener Printen
Ein neues Urteil in Sachen Zweitwohnungsteuer: Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 12. April 2007 - 4 K 1699/06 mit einer interessanten Rechtsauffassung.
Der Kläger hatte vorgebracht, dass die Ausgestaltung der ZWStS der Stadt Aachen nicht den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Dezember 1983 und seitdem mehrfach bestätigten Maßstäben für die Ausgestaltung einer ZWSt als einer rechtlich zulässigen örtlichen Aufwandsteuer entspricht. Steuergegenstand der Satzung sei nicht das Innehaben einer Zweitwohnung (so 3 1 der Satzung) sondern das Nutzen einer Nebenwohnung.
Diese Auffassung des Klägers wird in dem Urteil vollinhaltlich bestätigt. Dennoch erkennt die 4. Kammer (Einzelrichter) für Recht: Die Klage wird abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen wird dann festgestellt, dass die Satzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und dazu auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungsteuer verwiesen. Wie vom Gericht selbst festgestellt, werden diese Beschlüsse in der Satzung nicht berücksichtigt. Das Gericht vertritt dazu die Auffassung, darauf käme es bei einer Zweitwohnungsteuer nicht an. Bei der Erschließung von Steuerquellen habe der Ortsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit.
Damit kommt die Kammer im Endeffekt zu dem Ergebnis, das auch eine Person, die überhaupt keine Wohnung innehat, der Zweitwohnungsteuer unterworfen werden kann. Da hatte der Kläger direkt noch Glück - er ist wenigstens Mieter eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft und hat ein bisschen was inne. Da trifft das nicht ganz so hart.
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- Aachener Printen -
Christian,
05.05.2007
- Aachener Printen - Christian, 02.06.2007