Besuche im Rahmen einer Fernbeziehung als Verpflichtung für Meldung Nebenwohnung

JszHmann, Donnerstag, 16.04.2026 (vor 6 Stunden, 44 Minuten)

Guten Tag zusammen,

nachdem ich in den vergangenen Wochen immer wieder dieses Forum auf der Suche nach ähnlichen Fällen durchstöbert habe und nichts gefunden habe, hoffe ich das mir auf diese Weise jemand weiterhelfen kann.

Die Stadt Nürnberg möchte für mich eine Nebenwohnung rückwirkend anmelden, da ich im Rahmen meiner Fernbeziehung meine Lebensgefährtin in Nürnberg in dem Zeitraum von März 2024 bis Dezember 2025 an ca. 30 Wochenenden besucht habe. Ich war in dieser Zeit in Bonn in Vollzeit berufstätig und habe dort auch gewohnt und den Großteil meiner Wochenenden eben auch in Bonn verbracht. In wenigen Fällen habe ich auch mal die Woche zwischen zwei Wochenenden in Nürnberg verbracht, spätestens nach 14 Tagen wurden die Aufenthalte aber in jedem Fall wieder beendet.

Bevor meine Lebensgefährtin nach Nürnberg gezogen ist, hat sie in Berlin gewohnt und wir hatten auch hier getrennte Haushalte. In Vorbereitung eines Zusammenzugs wurde mein Name vorsorglich in den Mietvertrag für die Wohnung in Nürnberg aufgenommen. Dies wurde der Stadt Nürnberg im Rahmen der Anmeldung von meiner Freundin bekannt, woraufhin das schriftliche Anhörungsverfahren begonnen wurde.

Die Stadt argumentiert, dass es sich nicht gemäß Ziffer 17.1.1 BMGVwV um den Status als Besucher handelt. Insbesondere argumentiert die Stadt, dass mein Aufenthalt nicht durch die Rückkehr nach Bonn unterbrochen worden wäre und ich deshalb nach § 27 Abs. 2 BMG mit Zweitwohnsitz meldepflichtig wäre.

Für mich ist diese Auslegung nicht verständlich. Ich habe eine schriftliche Stellungnahme meiner Vermieterin welche bestätigt, dass lediglich meine Freundin im März 2024 eingezogen ist und ich erst zum 1.1.2026 in die Wohnung mit eingezogen bin. Auch habe ich diverse Belege für den Umzug meiner Freundin sowie der zusätzlichen Möblierung in Vorbereitung meines Umzugs vorgelegt. Dennoch beharrt die Stadt auf der Verpflichtung zur nachträglichen Meldung einer Zweitwohnung.

Bevor ich nun aber mein Geld in Rechtsbeistand investiere, wäre ich für eine weitere Einschätzung zur Rechtslage bzw. zum weiteren Vorgehen extrem dankbar.

Leider finde ich im Netz wenig Referenzfälle die mir helfen zu verstehen, wann ein Besuch ein Besuch ist und wann der Status als Besucher gemäß Ziffer 17.1.1 BMGVwV nicht mehr anerkannt wird.

Vorab schon einmal herzlichen Dank!

Viele Grüße
Janusz


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