Besuche im Rahmen einer Fernbeziehung als Verpflichtung für Meldung Nebenwohnung

René ⌂ @, Freitag, 24.04.2026 (vor 7 Tagen) @ JszHmann

Was wir nicht können, ist Rechtsberatung und Rechtsbeistand leisten.

Die Satzung der Stadt Nürnberg knüpft an das Melderecht an. Und nach Melderecht muss man sich anmelden, wenn man eine Wohnung bezieht.

Zum Meldegesetz gibt es Verwaltungsvorschriften. Dort ist zu § 17 Absatz 1 vermerkt:

Eine Anmeldung setzt das Beziehen einer Wohnung voraus. Hierbei handelt es sich um den Beginn der tatsächlichen Benutzung einer Wohnung. Eine Berechtigung oder andere Einschränkungen zum dauerhaften Wohnrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften zur Benutzung der Wohnung sind dabei unbeachtlich. Ein Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den Wohnungsinhaber aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung kann im Einzelfall schwierig sein, da eine allgemein anerkannte zeitliche Beschränkung des Besuchsrechts nicht existiert. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger als zwei Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden, nicht länger als sechs Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Absatz 2 BMG.

Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu bewerten.

So wie du deinen Fall schilderst, könnte es ein spannender Grenzfall sein. Zu deinen Lasten spricht die regelmäßige Besuchstätigkeiten, die eben wiederkehrend war und damit auch einen nicht unerheblichen Zeitraum betreffen, andererseits hast du die Einrichtungsgegenstände erst später gebracht und durch die Dokumentation des Einzugs gegenüber dem Vermieter auch schlüssig dokumentiert.

Ob du im Mietvertrag nun stehst oder nicht, ist unerheblich. Es ist aber erst einmal ein Indiz. Nicht minder spannend ist, wie du deine Besuchstätigkeit begründet hast.

Aber all das zu bewerten, was nun in diesem Kontext tun kannst, können wir hier leider nicht bieten. Zum einen gilt immer noch das Gesetz aus NS-Zeiten zur Rechtsberatung. Zum anderen würde dir eine Falschberatung auch nicht weiterhelfen.


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