BVerwG

Christian @, Sonntag, 09.09.2007 (vor 6990 Tagen) @ Mr.X

»Hallo Mr. X,

die Revision war zugelassen, weil das OVG im Hinblick auf den bundesrechtlichen Begriff der Aufwandsteuer, bzw. im Hinblick auf die Beantwortung der in der dazu vorliegenden Rechtsprechung gegensätzlich beantworteten Fragen, ob ein "Kinderzimmer" in der elterlichen Wohnung als zweitwohnungssteuererhebliche Erstwohnung betrachtet und ob ein Empfänger von Leistungen nach dem BAföG der Zweitwohnungssteuer unterworfen werden darf, grundsätzliche Bedeutung hat.

Angestrengt haben das Verfahren zwei Kommunen, die wie die Stadt DD ihre eigenen Satzungen nicht kennen oder verstehen (wollen). Aber die Klärung der Fragen des OVG, wenn sie durch das BVerwG denn erfolgt, wäre flächendeckend hilfreich. Insofern muss man den Kommunen direkt dankbar sein, dass sie Revision beantragt haben - sonst wäre es Verschwendung von Steuergeldern. Aber man kann auch nicht ausschließen, dass das BVerwG erneut (wie 1979 und 2000 neben der Kappe liegt - vieles ist ja auch Auffassungssache) bzw. die Kommunen, wenn Recht gesprochen wurde, auch noch vor das BVerfG ziehen.

Aber die Fragen des Obergerichts scheinen mir recht sinnvoll, um die Sache einer vorerst endgültigen Klärung zuzuführen, denn sie sind recht allgemein gestellt und betreffen letztlich alle Satzungen, die auf das Melderecht abstellen und auf diese Weise eine verfassungswidrige Steuer erheben.

Die Verfahren stammen alle aus M-V.

Gruß

Christian


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