Widerspruch Zweitwohnungsteuer Leipzig

Christian_Jena @, Montag, 26.11.2007 (vor 6088 Tagen)

Hallo,

mich würde eure Einschätzung für folgenden Fall interessieren:

meine Lebensgefährtin hat in Leipzig seit August aufgrund der Aufnahme einer ersten beruflichen Tätigkeit eine Zweitwohnung. Die Stadt Leipzig fordert hierfür eine Zweitwohnungsteuer. Ansonsten ist unser gemeinsamer Lebensmittelpunkt unsere Hauptwohnung in Jena. Ich selbst bin in Jena beruflich an der Uni tätig.

Von der Zweitwohnungsteuer kann man sich gemäß Satzung der Stadt Leipzig u.a. befreien lassen, wenn man verheiratet ist und zudem der Nebenwohnsitz nur aus beruflichen Gründen gehalten wird.

Wir haben nach Anmeldung des Zweitwohnsitzes aber vor Erteilung des Zweitwohnungsteuerbescheides einen Brief an die Stadt Leipzig geschrieben mit Bitte um Anerkennung unserer Lebensgemeinschaft als eheähnlich, um uns von der Steuer befreien zu lassen. Hierauf kam keine Antwort, sondern dann direkt der Steuerbescheid. Auf diesen haben wir einen Widerspruch erhoben mit Begründung, dass die Wohnung nur aus beruflichen Gründen gehalten wird und wir eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sind (mit ein paar Hinweisen wie z.B. gemeinsamer Mietvertrag in jena).
Auf unseren Widerspruch kam daraufhin ein Widerspruchsbescheid mit Rückweisung des Widerspruchs UND Erhebung einer Gebühr in Höhe von 32 Euro. In dem Schreiben wurde dann noch erläutert, dass sie zwar das Kriterium der beruflichen Begründung des Zweitwohnsitzes anerkennen, aber wir keine Ehe führen und nur Eheverhältnisse, keine Lebensgemeinschaften anerkannt werden. (Bezug auf BVerfG 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03). Es wird zudem gesagt, dass sich die aktuelle Rechtsprechung ausschließlich auf Eheleute bezieht. und dann das übliche bla bla...

Nun meine Fragen:
1) Wie würdet ihr die Erfolgsaussichten sehen, wenn wir vor das Verwaltungsgericht zögen, um einen Präzedenzfall zu schaffen> Wie viel würde uns das ca. Kosten, wenn wir es bis zum bitteren Ende durchzögen>

2) Ist die Verwaltungsgebühr rechtmäßig> es wurde nirgendwo darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch mit weiteren Kosten verbunden sein kann. Sollen wir gegen die Gebühr Widerspruch erheben> Wie begründen wir das am besten>


Danke und beste Grüße
Christian


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