Widerspruch Zweitwohnungsteuer Leipzig
Unverheiratete Paare müssen zahlen
Verwaltungsgericht Minden: Nur Ehepaare können von Zweitwohnungssteuer befreit werden
Für Paare ohne Trauschein gelten in Sachen Zweitwohnungssteuer nicht die gleichen Regeln wie für Ehepaare. Das Verwaltungsgericht Minden hat gestern die Klage einer unverheirateten Frau abgewiesen, die sich in diesem Punkt vom Gesetz benachteiligt fühlt.
Mit ihrer Klage wollte sie sich gegen die die Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer wehren. Dabei berief sich die Frau auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Karsruher Richter haben festgelegt: Die Zweitwohnung einer verheirateten Person, die am Erstwohnsitz mit dem Ehepartner wohnt, darf nicht besteuert werden, wenn der Zweitwohnsitz nur aus beruflichen Gründen besteht. Die Vorteile dieser Steuerbefreiung müssten nach Auffassung der Klägerin auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten.
Die Frau war von Januar 2004 bis Ende 2006 als Geschäftsführerin beim Kneippbund beschäftigt. Der Landesverband Nordrhein-Westfalen hatte damals noch seinen Sitz in Porta Westfalica. Während dieser Zeit wohnte die Frau während der Woche (Montag bis Freitag) in Minden, während ihr Lebensgefährte in Dülmen (Kreis Coesfeld) blieb. An den Wochenenden fuhr sie dorthin, um ihren Lebensgefährten und ihre zum damaligen Zeitpunkt 20-jährige Tochter zu sehen.
Burkhard Bünte, Richter am Verwaltungsgericht, wies diese Klage gestern zurück. Begründung: Die Frau hätte in dem fraglichen Zeitraum problemlos den Hauptwohnsitz in Minden anmelden können, um der Zweitwohnungssteuer zu entgehen. Diese Möglichkeit hätten verheiratete Paare jedoch nicht, so Bünte: "Deren Hauptwohnsitz ist grundsätzlich immer dort, wo der Schwerpunkt der Lebensgemeinschaft ist." Folglich solle die Befreiungsklausel des Bundesverfassungsgerichts auch nur die Nachteile von Eheleuten beseitigen, die gezwungen seien, einen Familienwohnsitz festzulegen.
Seit der Einführung der Zweitwohnungssteuer müssen sich die Gerichte immer wieder mit diesem Thema beschäftigen. Erst am Montag hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf einer Klage von mehreren Studenten gegen die die Heranziehung zur Zahlung stattgegeben (MT-Bericht vom 20. November). Die Befreiungsregelung des Bundesverfassungsgerichts werde jedoch oft missverstanden, erläuterte Burkhard Bünte, der gestern noch einen zweiten strittigen Fall in Sachen Zweitwohnungssteuerverhandelte.
Dabei ging es um ein Ehepaar. Die verheirateten Kläger sind mit Erstwohnsitz in Astert (Rheinland-Pfalz) gemeldet. Der Ehemann ist bei der Deutschen Bahn tätig und seit Dezember 2001 mit Zweitwohnsitz in Minden gemeldet, seine Ehefrau meldete sich im April 2005 ebenfalls hier an und im Dezember 2006 wieder ab. Tatsächlich will sich die Frau jedoch schon seit Februar 2006 nicht mehr in Minden aufgehalten haben und entsprechend keine Zweitwohnungssteuer für diese zehn Monate bezahlen. "Wir haben vergessen, sie rechtzeitig abzumelden", räumte der Ehemann vor Gericht ein. Vergessen werde der Gang zur Meldebehörde leider relativ oft, sagte Richter Burkhard Bünte. Dabei sei das Datum der Ummeldung maßgeblich und nicht die Frage, ob jemand tatsächlich dort wohnt, wo er angibt.
Mit verschiedenen Papieren konnte der Ehemann schließlich glaubhaft nachweisen, dass seine Frau sich seit Mai 2006 nur noch sporadisch in Minden aufgehalten hat. So reduzierte sich der fragliche Zeitraum auf vier Monate - das entspricht einer Zweitwohnsitzsteuer in Höhe von 70,50 Euro. Gütliche Einigung zwischen dem Kläger und der Stadt Minden nach 25-minütiger Verhandlung: Die Stadt Minden hebt den Steuerbescheid ab Mai 2006 auf. Das Ehepaar zieht die Klage zurück, zahlt die Zweitwohnungssteuer für vier Monate und trägt außerdem die Kosten des Verfahrens.
Az. 11 K457/07
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Christian_Jena,
26.11.2007
- Widerspruch Zweitwohnungsteuer Leipzig - Lars, 05.12.2007