ZWS auch wenn Wohnsitz im Ausland???

elvi_p @, Freitag, 07.04.2006 (vor 6588 Tagen) @ Yvonne Winkler

Guten Tag Frau Winkler,

in der Satzung wird nicht zwischen In- und Ausland differenziert, sondern nur ganz allgemein von Haupt- und Zweitwohnung gesprochen.

Auszug aus der
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 20. März 1984 in der Fassung vom 14.11.2000 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1997 i.V.m. §§ 2 und 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 28.05.1996 hat der Gemeinderat der Stadt X* am 20.03.1984 folgende Satzung beschlossen,zuletzt geändert am 14.11.2000:
§ 2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist, wer im Stadtgebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung innehat.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand
a) neben seiner außerhalb des Stadtgebietes gelegenen Hauptwohnung im Stadtgebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung innehat;
b) neben seiner innerhalb des Stadtgebietes gelegenen Hauptwohnung im Stadtgebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung innehat;
c) neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs im Stadtgebiet innehat.
(3) Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist nicht der reine Kapitalanleger. Wer sich gegenüber der Stadt darauf beruft, dass seine Wohnung nur der Kapitalanlage diene, hat dies nachzuweisen.
(4) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner.

Was denken Sie, gibt es da noch einen Interpretationsspielraum>

Vielen Dank für Ihre Hilfe,

mfg elvi

*möchte den Ort nicht nennen, da der gemeine Finanzbeamte diese Foren sicherlich auch kennt und nutzt.


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