Auslandssemester und nicht abgemeldet?
Hallo,
das ist so oder so egal, wenn die leer stehende Wohnung eine Zweitwohnung im Sinne der Vorgaben des BVerfG war. Und das ist stark anzunehmen. Da die Stadt es klugerweise unterlassen hat, darzulegen, was sie unter einer Wohnung versteht, kannst Du Dir in diesem Fall nur aussuchen, ob Du nach § 1 Abs. 3 lit a) oder c) steuerpflichtig bist.
War die leer stehende Wohnung für Dich keine Zweitwohnung im Sinne der Vorgaben des BVerfG (was ich für wenig wahrscheinlich halte) kannst Du Widerspruch einlegen (so fern die Frist noch gewahrt ist) und dann Klage einreichen. Da spielt es dann allerdings keine Rolle, ob Du die Wohnung genutzt hast oder nicht.
Ansonsten kannst Du gegen die Satzung immer klagen, denn sie ist keine wirksame Grundlage für die Erhebung einer ZWSt. Aber ob das dafür steht>
Gruß
Christian
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- Auslandssemester und nicht abgemeldet? -
barcardi,
09.03.2008
- Auslandssemester und nicht abgemeldet? - Christian, 09.03.2008