Aufsichtsbehörde (Sachsen-Anhalt)
ich bin gerade dabei, meine kommunalrechtlichen kenntnisse etwas zu vertiefen ... und dabei bin ich auf folgendes gestoßen:
der erlass einer zweitwohnungsteuersatzung erfolgt im rahmen des eigenen wirkungskreises (§ 4 go lsa). wenn diese satzung rechtswidrig ist (formell oder materiell), so hat die aufsichtsbehörde entsprechende maßnahmen anzuregen (§§ 136, 137 go lsa)
kann man als betroffener auch diesen weg gehen, um sich aus der zweitwohnungsteuerpflicht zu mogeln>!>
satzungen, die regeln, dass eine pflicht zur zweitwohnungsteuer auch ohne innehaben einer erstwohnung besteht, sind höchstwahrscheinlich rechtswidrig (vgl. bverfg, urteil vom 29.11.1991 zur verfassungswidrigkeit einer einwohnersteuer ... und nichts anderes ist die sogenannte zweitwohnungsteuer ohne innegehabte erstwohnung; weitere literaturnachweise: Wernsmann: „Verfassungsrechtliche Probleme der Heranziehung von Studierenden zur Zweitwohnungsteuer“, JURA 4/2000; Schwarz: „Rechtsfragen zur Zweitwohnungsteuer“, ZKF 2006, 81)
wenn man als betroffener an die aufsichtsbehörde unter diesem gesichtspunkt herantritt ... und auch noch die aktuelle rechtsprechung mit einbezieht (die bekannten studentenfreundlichen urteile; u.a. dresden, meck-pomm, rheinland-pfalz) ... dann könnte das doch zur folge haben, dass die aufsichtsbehörde im rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen rechtmäßigkeitsprüfung die nichtigkeit der satzung feststellt.
einwände>
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- Aufsichtsbehörde (Sachsen-Anhalt) -
Bjoern,
01.04.2008
- Aufsichtsbehörde (Sachsen-Anhalt) - Christian, 01.04.2008