Aufwand

Bjoern @, Donnerstag, 24.04.2008 (vor 5990 Tagen) @ Christian

hmmm ... aber dann sind wir doch eigentlich fein raus:

das bverwg hat mit urteil vom 29.11.1991 (8 c 107/89; veröffentlicht u.a. in döv 11/1992, 489) eindeutig entschieden:
"Aufwandsteuern im Sinne des im Zuge der Finanzreform 1969 in das GG eubgefügten Art. 105 (2a) GG sind Steuern nur dann, wenn durch sie die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (u.a. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1978). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Begriffsmerkmal der Aufwandsteuer ist vielmehr, dass sie "einen besonderen Aufwand, also einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen" (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989) (...)
Das bloße Innehaben einer Erstwohnung ist allein kein besonderer Aufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt; Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Die schlichte Erfüllung dieses unausweichlichen Lebensbedarfs ist kein "Konsum", der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert."

wenn also das bverwg die grundsatzentscheidung getroffen hat, dass das innehaben von einer wohnung kein aufhänger für eine aufwandsteuer sein darf ... dann haben sich doch gefälligst alle gerichte der verwaltungsgerichtsbarkeit daran zu halten!


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