Widerspruch gg ZWS-Bescheid Nürnberg

Christian @, Samstag, 17.05.2008 (vor 6035 Tagen) @ slapnbg

Hallo Nils,
es ist eigentlich ziemlich egal, was Du der Stadt Nürnberg im Widerspruch schreibst. Sie wird ihn zurückweisen. Aber je länger sie dazu braucht, desto länger ist Dein Steuerbe-scheid „offen“ und Du kannst die Hoffnung haben, Dein Geld zurück zu bekommen. Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass das BVerwG sich an der Rechtsprechung des BVerfG orientiert und das „Innehaben einer Erstwohnung“ als rechtliche Voraussetzung für das Innehaben einer Zweitwohnung ansieht. Was ja auch von der Logik und dem allgemeinen Sprachgebrauch her durchaus nachvollziehbar wäre.
Deswegen: Probiere es ganz einfach mit der nachstehenden Begründung:

1. Die Zweitwohnungsteuer ist nur als örtliche Aufwandsteuer zulässig. Dazu führt der Bayerische VGH (Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367) sinngemäß aus: „Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwen-dung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sie sind nicht mit Luxussteuern gleichzusetzen und setzen keine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraus. Die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen muss auch nicht in jedem Einzel-fall konkret festgestellt werden; denn ausschlaggebendes Merkmal ist der Aufwand als typischer Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Erstwohnung ist ein Zu-stand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.“

2. Diesen o.a. Kriterien wird Ihre Satzung nicht gerecht. Nach den dort erstellten Normen, die an das Melderecht anknüpfen, ist Steuergegenstand nicht, wie in § 1 behauptet, dass Innehaben einer Zweitwohnung, sondern das Nutzen einer Nebenwohnung. Da eine kommunale Satzung üblicherweise nach dem Steuergegenstand benannt wird, müsste sie folglich „Nebenwohnungsteuersatzung“ heißen.
Ihre Nebenwohnungsteuersatzung kann keine wirksame Grundlage für die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer sein. So verstößt ihre Nebenwohnungsteuersatzung – wie vom BVerfG in verschiedenen Entscheidungen bereits festgestellt -, gegen Art. 3, 6 und 105 GG.
a) Das Erheben einer Steuer auf das Nutzen einer wie immer auch definierten Wohnung ist aber – so das BVerfG – als Aufwandsteuer nicht denkbar.
b) Die Steuergerechtigkeit ist wegen des Anknüpfens an das Melderecht nicht gewährleistet (Nichtbesteuerung von ungenutzten Wohnungen, Belastung des Nutzers, nicht desjenigen, der den Aufwand erbringt, Abhängigkeit von Zweck und Person des Nutzers usw.).

3. Da ich meine melderechtliche Hauptwohnung nicht, wie erforderlich (s. 1.), innehabe, kann ich folglich auch keine Zweitwohnung innehaben. Eine Nichtbeachtung dieser verbindlichen Vorgaben des BVerfG führt zu einer rechtswidrigen Steuererhebung.

Was die Ratenzahlung angeht: Ja, das ist möglich. Dazu muss man die Stundung beantragen und zahlt natürlich Zinsen - Nürnberg muss schliesslich einen neuene Eisbären durchfüttern ubd braucht jeden Cent.

Noch Fragen>

Gruß
Christian


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