Magdeburger Fata Morganen

Bjoern @, Donnerstag, 29.05.2008 (vor 6075 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

Da hat jemand einen Nebenwohnungsteuerbescheid der Stadt Magdeburg bis zum Jahr 2011 (!!!) am Hals.

ich vermute, dass das VG Magdeburg dies nur informativ geschrieben hat. ich vermute, dass es auch hier nur den üblichen Grundlagenbescheid gibt ... und dann halt für jedes Jahr die spezielle "Zahlungsaufforderung"

und da der gute Soldat offensichtlich nur noch bis 2011 unser Land beschützen darf, greift der Anwalt für diesen Zeitraum die Steuerpflicht an.
kann mir nicht vorstellen, dass er für 2009 - 2011 schon zur Zahlung verpflichtet worden ist ;-)

Satzungen, die so an das Melderecht anknüpfen wie es die Magdeburger tut, sind verfassungswidrig. Sie verfehlen die Maßstäbe des BVerfG zur Aufwandsteuer, wonach – in zeitgemäßer Fassung - gilt:
„Der Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient.“
Ganz ehrlich meine werten Spruchkörper in Magdeburg: Erfüllt die Satzung der Stadt Magdeburg diese einfache Vorgabe>

um Magdeburg nochmal etwas in Schutz zu nehmen: zum Teil entspricht die Satzung tatsächlich diesen Vorgaben:

"Eine Zweitwohnung ist jede weitere Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat." (vgl. § 1 (3) Alt. c der Magdeburger Satzung)

dummerweise hat noch kein Magdeburger Gericht - weder das VG noch das OVG - jemals nach dieser Satzungsnorm entschieden. jedes Urteil bezieht sich auf folgende Definition einer Zweitwohnung:

"Eine Zweitwohnung ist jede weitere Wohnung, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung vom 01.03.1996 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 29 des 3. Rechtsbereinigungsgesetz vom 07.12.2001 (GVBl. S. 540) dient." (vgl. § 1 (3) Alt. a der Magdeburger Satzung)

wenn man das Gericht zwingen können, nach der erstgenannten Definition zu entscheiden ... dann wäre ich echt mal gespannt, wie die Urteile aussehen würden.

aber nein - das Gericht kann es sich wegen der letztgenannten Definition einer (angeblichen) Zweitwohnung leicht machen ... das Ergebnis sehen wir ja anhand der Magdeburger "Abschussliste"

Preisfrage: wie können wir das Gericht zwingen>!>

Ich hoffe zumindest, dass der Kläger in Magdeburg seit 1.5. keine Zweitwohnungsteuer mehr zahlt.

wieso sollte er nicht zahlen>


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