Magdeburger Fata Morganen

Christian @, Donnerstag, 29.05.2008 (vor 5959 Tagen) @ Bjoern

Hallo Bjoern,
Vorab nur Folgendes:
Was deine Behauptung angeht, die Magdeburger Satzung entspräche teilweise den Vorgaben des BVerfG, weil das steht (vgl. § 1 (3)
"Eine Zweitwohnung ist jede weitere Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat."
so löst das bei mir nur Hohngelächter aus. Die Magedeburger schreiben zwar nicht (leider), was eine Wohnung ist, aber sie legen definitiv das Melderecht zu Grunde. Der von Dir zitierte Absatz, der die einzig zulässige Begründung für einer ZWSt liefert, steht deswegen aus ganz anderen Gründen in der Satzung.
Ich behaupte mal ungeschützt: Die Magdeburger (die ja auch nur abgeschrieben haben) wissen selbst nicht, warum das in ihrer Satzung steht. Auch das dürfte sie mir der Magdeburger Richterschaft verbinden. Der Absatz spielt in Theorie und Praxis heute bis auf wenige Ausnahmen (München, Bochum) überhaupt keine Rolle mehr. M.W. sieht das bei Gericht nur in Halle anders aus.
Du nimmst die falschen in Schutz.

Gruß
Christian


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