Über die Großzügigkeit von Bundesrichterinnen …
… und Bundesrichten will ich natürlich nicht richten. Aber Gedanken darf man sich ja wohl machen.
Ich denke!
Für die Frage, ob eine Wohnung im melderechtlichen Sinne vorliegt, kommt es zunächst darauf an, dass es sich um einen umschlossenen Raum handelt. Umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Was darunter zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw. nach der allgemeinen Verkehrsanschauung. Nicht nur Gebäude, die mit dem Erdboden fest verbunden sind, sind umschlossene Räume. Man wird an die Qualität der baulichen Beschaffenheit keine besonders hohen Anforderungen stellen können, so dass z.B. auch bei Not- oder Obdachlosenunterkünften, Baracken und Gartenhäusern oder sonstigen Räumen, selbst wenn diese baufällig sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie das Kriterium des „umschlossenen Raumes“ erfüllen und damit als Wohnung i. S. des Melderechts gelten. Auf die baunutzungsrechtliche Zulässigkeit eines Gebäudes kommt es nicht an. Hingegen sind Zelte nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als Wohnungen anzusehen; sie wären ansonsten ebenso wie Wohnwagen und Wohnwagen im Gesetzestext selbst genannt worden. Auch eine Insel - als ein von Wasser umschlossener Raum - dürfte nicht als Wohnung angesehen werden.
Und nun denke ich weiter!
Ein derartig beschriebenes Gebilde ist nun dazu geeignet, dem menschlichen Grundbedürfnis „Wohnen“ so vollständig zu genügen, dass jeder darüber hinausgehender Aufwand als „zusätzlicher“ Aufwand steuerbar ist. Wie großzügig doch ein Bundesgericht sein kann.
Abgesehen davon geht es natürlich bei einer Aufwandsteuer weder um zusätzlichen Aufwand, noch um die Deckung von Grundbedürfnissen. Es genügt – ganz schlicht und einfach -, wenn jemand finanzielle Mittel für seinen persönlichen Lebensbedarf (= Aufwand) aufwendet, um ihn deswegen mit einer Aufwandsteuer zu belegen.
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Christian,
23.09.2008
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Bjoern,
23.09.2008
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Bjoern,
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