Bescheid nach 3 Jahren???

Tilly @, Mittwoch, 05.11.2008 (vor 6083 Tagen) @ Banni22

Es gilt das Datum des neuen Bescheids – für Widerspruchs-, Zahlungsfristen usw.
Der alte Bescheid, inkl. Mahnung usw. ist damit vom Tisch. Die „Nichtzustellbarkeit“ des ersten Bescheides geht voll zu Lasten der Stadt. Mit Abmeldung der Nebenwohnung in Augsburg im Juli 2005 war dem Melderecht Genüge getan.
Rückwirkende Besteuerung ist bis zu 4 Jahren möglich.
Was die grundsätzliche Zulässigkeit der Nebenwohnungsteuer angeht: Auch wenn der VGH Bayern anderer Meinung ist, erweist sich die Satzung der Stadt Augsburg als verfassungswidrig. Sie ist keine geeignete Grundlage für eine zulässige örtliche Aufwandsteuer.
Aber es dürfte alles nach dem gleichen Schema verlaufen. Die Steuer ist zwar rechtswidrig und an Schäbigkeit nicht zu überbieten, aber wegen dieser Bagatellsteuer den verschlungenen Rechtsweg zu beschreiten, scheut fast jeder. „Man“ zahlt zähneknirschend. Das wissen die Kommunen genau und leben gut damit, zumal sie nahezu ausschließlich Personen treffen, die in der Kommune nicht wahlberechtigt sind.


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