Jetzt doch zahlen?!? Nbg

Alfred @, Montag, 10.11.2008 (vor 5980 Tagen) @ slapnbg

Hallo Nils,
auch gegen die Ablehnung einer Forderung nach Ruhen des Verfahrens kann man Widerspruch einlegen.
So lange die bayer. Justiz auf Seiten der Verwaltung steht und alles gutheißt, was in Amtsstuben ausgeheckt wird und die meisten betroffenen Bürger sich das gefallen lassen, haben die Nürnberger überhaupt keinen Anlass, ihren Kurst zu ändern. Das sagt aber nichts über Rechtmäßigkeit der Nürnberger Zweitwohnungsteuerpraxis aus.
Weder für den Widerspruch noch für die Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach brauchst Du einen Anwalt. Kann man alles noch als „juristischer Heimwerker“ betreiben. Ggf. kann man sich auch noch um Prozesskostenhilfe (PKH) bemühen.
Allerdings solltest Du den Widerspruch nur aufrecht erhalten, wenn Du bereits bist, die Streitsache zumindest vor das Verwaltungsgericht zu ziehen. Sonst ist es rausgeschmissenes Geld.


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