Was tun?
» „Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung darf der Satzungsgeber die
» Zweitwohnungsteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände
» der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des
» Steuerpflichtigen abhängig machen. Denn es ist davon auszugehen, dass das
» allgemeine Wohnbedürfnis in der Regel in der als Hauptwohnung gemeldeten
» Wohnung gedeckt wird und die Innehabung der als Nebenwohnung gemeldeten
» Wohnung daher einen zusätzlichen Aufwand darstellt.“
Die Axiome, die hier ausgestreut werden, sind tatsächlich durch nichts begründet, aber dafür sind sie auch Axiome.
Könnte man dafür die Denkgesetze bemühen>
Wohl eher nicht.
Also weiter begründen und hoffentlich irgendwann mal ein vernünftiges Machtwort seitens des BVerfG. Man darf die Hoffnung nicht aufgeben, noch nicht.
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