ZWST in Erfurt

Alfred @, Samstag, 28.11.2009 (vor 5692 Tagen) @ HolgerP

Die Stadt Erfurt ist nach ihrer verfassungswidrigen Satzung berechtigt, die Steuer für einen Nebenwohnung rückwirkend geltend zu machen. Es gibt eine Verjährungsfrist, die endet für das Jahre 2005 am 31.12.2009. die Forderung ist also fristgerecht.
Der Erziehungsberechtigte kann die ZWSt nicht zur Minderung der Einkommensteuer geltend machen, nur der Steuerpflichtige selbst.
Der vorgezeichnete Weg: Widerspruch (nicht Einspruch) und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, bei abschlägigem Widerspruchsbescheid: Klage, bei Ablehnung der Aussetzung: Klage.
Die Erfurter Satzung lässt sich, wenn überhaupt, verfassungskonform so auslegen, dass der Steuerpflichtige die melderechtliche Hauptwohnung und die Nebenwohnung innehat. Aus den melderechtlichen Verhältnissen lässt sich keine Inhaberschaft ableiten.
Ich gehe mal davon aus, dass die melderechtliche Hauptwohnung die elterliche Wohnung ist. Prüfen, ob es dem Sohn erlaubt war, die Küche in der elterlichen Wohnung mit zu benutzn.


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