Konfusius in Köln
Während das VG Köln in einem Urteil vom 15.07. für Recht erkennt, dass auch die unentgeltliche Nutzung einer Nebenwohnung eine Aufwandssteuer auslöst und der damit verbundene "doppelte" Aufwand für das "Wohnen" Gegenstand der Zweitwohnungsteuer sei, beschließt die gleiche Kammer am 27.10.2009, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nur dann rechtmäßig sei, wenn die in Anspruch genommene Person die tatsächliche und rechtliche Verfügungsbefugnis über den betreffenden Wohnraum innehat.
Ist das nun „ein Wandel in der Rechtsauffassung“ oder besagen beide Entscheidungen das Gleiche> Oder liegt es nur daran, dass der Einzelrichter gewechselt hat> Oder liegt der Grund darin, dass es der Kammer einfach nicht passt, seit 1.1.2009 in Wohnungen zu tagen und zu arbeiten>
Allerdings stellt die Kammer in ihren Beschluss vom 27.10.2009 bei dieser Gelegenheit fest, dass eine Person, die mit Nebenwohnung gemeldet ist, den Rechtsschein erzeugt, eine steuerpflichtige Nebenwohnung (!) zu unterhalten. Was das nun wieder heißen soll, lässt sich aus dem MG NRW nicht erschließen.
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- Konfusius in Köln -
Alfred,
30.11.2009
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Bjoern,
30.11.2009
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Alfred,
30.11.2009
- Konfusius in Köln - LionelHutz, 05.12.2009
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Alfred,
30.11.2009
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Bjoern,
30.11.2009