es ist nicht wirklich keine Steuer

Thomas Weihermüller @, Dresden, Montag, 21.11.2005 (vor 6979 Tagen) @ René

Kurzreferat in Steuerrechtstheorie (konnte ich mir nicht verkneifen ;-) :

1. Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz. In aller Regel ist die in diesem Grundgesetzartikel den Ländern zugewiesene Gesetzgebungsbefugnis durch Landesrecht (-> Kommunalabgabengesetze) den Kommunen als Satzungsrecht übertragen worden - was nichts an der Eigenschaft der Abgabe als Steuer ändert.

2. § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung:

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Und diese Definition trifft ja wohl auf die Zweitwohnsitzsteuer irgendwie zu ...

Viele Grüße
Thomas Weihermüller


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