Satzung München und Abzug Möblierung

Alfred @, Dienstag, 06.04.2010 (vor 5378 Tagen) @ Vorstand

Das mit dem Wohnsitz ist so eine Sache – ginge es wirklich darum, musst Du Dich in München weder melderechtlich erfassen lassen noch Zweitwohnungsteuer zahlen, wenn Du es nicht willst. Wenn Du aber partout behaupten willst, dass München Dein „ordentlicher Wohnsitz“ sei – nur zu. Aber wozu brauchst Du dann die Frankfurter Wohnung überhaupt>

Das hilft Dir aber genau so wenig weiter wie die Feststellung, dass die Alleinstehenden bei der ZWSt immer die Gelackmeierten sind.

Zu Deinen Fragen.
1 – Lässt sich so nicht behaupten. Die Satzung der Stadt München ist nichtig, WEIL sie auf die melderechtliche Erfassung abstellt. Aber die nichtige Satzung ist verfassungskonform. Warum das so ist und auf was die Satzung eigentlich abstellt, scheint niemand so ganz genau zu wissen, am allerwenigsten die Gerichte.
2- In rückwirkender Tausch von Haupt- und Nebenwohnung (nicht –wohnsitz) sollte eigentlich nicht zulässig sein. Das heißt aber nicht, dass Du nicht versuchen kannst. Du kannst aber auch – hoffentlich beweisbar – behaupten, dass die melderechtliche Erfassung mit Nebenwohnung falsch sei und Du deswegen nicht steuerpflichtig wärst. Wie weit Du damit kommst, hängt von der Verwaltung, den Gerichten und Dir ab.
Für die doppelte Haushaltsführung ist das ohne Belang. Du hast – nach Einkommensteuerrecht – in München aus beruflichen Gründung eine Wohnung und in Frankfurt Deinen Haupthaushalt. Wie Du für diese Wohnungen melderechtlich erfasst bist, spielt derzeit noch keine Rolle.
3 – Die Möblierung ist nicht Bestandteil der Nettokaltmiete. Die Satzung (§ 4, Steuermaßstab) gibt aber einen Anhalt/keine Norm für diesen Fall. Da bist Du ganz in den Händen der Verwaltung. Keine Probleme, wenn die Nettokaltmiete klar aus dem Mietvertrag hervorgeht (Nettokaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten + Entgelt für Möblierung = zu zahlende Bruttowarmmiete) – was Du sicher vorausschauend schon vereinbart hast oder haben wirst.


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