Trier: ZWS-Bescheid
Die Rechtslage ist seit den Beschlüssen des BVerfG von Anfang 2010 eindeutig (>):
- Zweitwohnung ist jede nicht überwiegend genutzte Wohnung (war 1983 noch verfassungswidrig),
- Satzungen, die die Zweitwohnungseigenschaft aus der melderechtlichen Hauptwohnung ableiten, sind verfassungswidrig (BVerfG von 2005, bestätigt 2010),
- Innehaben lässt sich nicht aus den melderechtlichen Verhältnissen ableiten.
Von daher verletzt die Trierer Satzung Bundesrecht und ist verfassungswidrig (was die Stadt Trier naturgemäß anders sieht). Aber: Im Allgemeinen entscheidet das Gericht, ggf. durch verfassungskonforme Auslegung, was es für richtig erkennt.
Ob in Deinem Fall der Rechtsweg sinnvoll ist, lässt sich aus Deinem Beitrag nicht erkennen. Wenn Deine melderechtlichen Verhältnisse stimmen und Du Deine Nebenwohnung innehast, ließe sich nur grundsätzlich gegen die Satzung vorgehen (s.o.).
Zahlen musst Du auch bei Widerspruch. Aber Du kannst bei der Stadt einen Antrag auf Aussetzen der Vollziehung stellen. wird der aggelehnt, kannst Du dagegen klagen und musst es tun, um die "aufchiebende Wirkung" des Rechtmittels zu erhalten.
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- Trier: ZWS-Bescheid -
armerschlucker,
23.06.2010
- Trier: ZWS-Bescheid - Alfred, 24.06.2010