Rückwirkende Erhebung der ZWST in Altenahr (Kreis Ahrweiler)
Nach einem Dorf in der VG Altenahr zu suchen, das ZWSt erhebt, ist mir zu mühsam.
Vorab mein Dauerbrenner: Der „Wohnsitz“ in all seinen Variationen hat hier nichts zu suchen. Und wenn das BVerfG im Zusammenhang mit dem Melderecht „Wohnsitze“ durch seine Beschlüsse schnorcheln lässt, ist das rechtlich zwar unanfechtbar, vor dem Gesetz aber dennoch nicht richtig.
Auch ohne die Satzung zu kennen:
Deine Nebenwohnung bei der Lebensgefährtin dürfte nicht zweitwohnungsteuerpflichtig sein, da Du sie kaum „innegehabt“ haben wirst. Das ist vmtl. leicht zu beweisen. Steuerpflichtig ist laut Satzung aber nur der, der im Gemeindegebiet eine ZW innehat. Das „Innehaben einer Zweitwohnung“ ist der rechtlich zulässige Steuergegenstand, nicht das Nutzen einer Nebenwohnung. Insofern kann sich die Frage nach der Zulässigkeit einer 8 Jahre rückwirkenden Steuerforderung von alleine erledigen.
Was das sanierungsbedürftige Haus angeht, kann ich nicht genau sagen, ob da evtl. eine Steuerpflicht konstruierbar ist. Dazu müsste ich die Satzung und ggf. die Sanierungsbedürftigkeit des Hauses kennen.
Ansonsten:
Die Erhebung der ZWSt unter dem Deckmäntelchen der „vorgehaltenen Infrastruktur“ ist nicht nur in einem kleinen Eifeldorf blanker Hohn. Aber darum geht es schon lange nicht mehr.
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kiki2000,
28.09.2010
- Rückwirkende Erhebung der ZWST in Altenahr (Kreis Ahrweiler) - Alfred, 29.09.2010