ZWS bei verheirateten Personne

Rudi @, Hamburg Minden kein beruflicher Grund, Samstag, 11.11.2006 (vor 6577 Tagen)

Hallo Betroffene,
wir Eheleute (im Sinnes Steuerrechts nicht dauernd getrennt lebend) haben gerade just bei der internet Recherche dies Forum entdeckt. Die Ehefrau , 1952 mdj. Kind, jetzt 62 Jahre alt, hatte seit Bezug der Wohnung als mdj. Kind zusammen mit den Eltern ihren WOHNSITZ "bei der Familie" erhalten. Sie hat diesen WOHNSITZ beibehalten, wodurch bei Gründung einer Familie (mit Kindern) in einer anderen Stadt, ihre frühere Meldung, als Nebenwohnung gewertet eingetragen blieb. Sie wollte laienhaft "die Verbindung zur Herkunftsfamilie" für alle Interessenten von Meldeauskünften, dokumentieren. Die rechtliche Stütze findet sich in § 1608 a BGB: Pflicht zu Beistand und Rücksicht. Eltern und Kinder (unabhängig von deren Alter) sind einander Beistand und Rücksicht schuldig; eine Programm-Formel, die den Schutz von Familie (ähnlich bei Eheleuten § 1353 BGB).- auch vor Eingriffen (Belastungen) des Staates - bewahren soll.
Die Eheleute wollen an der ehelichen Gemeinschaft festhalten, auch wenn sie jetzt in Lebensverhältnisse gekommen sind, wo sie sich an zwei verschiedenen Orten aufhalten.

Das BVerfG erwähnt in 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 (Dortmund) ausdrücklich unter II: OB ARTIKEL 6 I GG AUCH IN ANDEREN Fallkonstellationen der Zweitwohnungssteuererhebung verletzt sein kann, bedarf hier (im Einzelfall) KEINER ENTSCHEIDUNG.
Es macht deutlich, dass die anschließenden grundsätzlichen Erwägungen nicht allein für das Innehaben einer anderen Wohnung nur bei beruflichen Gründen zu betrachten sind.
Eheleuten steht die beliebige Anmeldung (innerhalb der BRD) nicht frei, da alle Meldegesetze für sie einen gemeinsamen Wohnsitz bestimmen. Zwangsläufig können sich daraus Lebensverhältnisse ergeben, bei denen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des einen Ehegatten an einem anderen Ort liegt als der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des anderen Ehegatten (z.B. bei Pflege von Eltern).
Nicht verheiratete Personen könnten hingegen - in gleich gelagerter Lebenslage - allein entscheiden, wo sie sich anmelden und dabei ggfls angeben, welches die Hauptwohnung sein soll.
Aus heutiger , kurzer Sicht sehen wir , dass nicht schon die Anmeldung / die melderechtlichen Verhältnisse bei Eheleuten (oder bei volljährigen Kindern, die die familiären Bindungen für Beistand aufrechterhalten wollen) "die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung i.S. der Zweitwohnungssteuer" bewirken, sondern die Gründe der Eheleute für das Innehaben von zwei Wohnungen oder der Aufenthalt in der 1 Wohnung der Eltern / Kinder i.d.R. (unter Beachtung der Grundsätze aus Art 6 I GG ) eine Belastung mit ZWSteuern ausschließen.

Rudi


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