Nur für vier Wochen

Alfred @, Mittwoch, 30.03.2011 (vor 4775 Tagen) @ fedwe

Ein Blick in das bayer. Meldegeetz erweist sich als hilfreich. Nach Art. 22 Abs. 2
unterliegt der Meldepflicht nicht, wer in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist und zum Zweck eines nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine weitere Wohnung bezieht.


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