ZWS bei Ehepaaren

Alfred @, Mittwoch, 13.04.2011 (vor 4829 Tagen) @ Isa67

Die Wuppertaler Verantwortlichen/Zuständigen haben ihre sogenannte Zweitwohnungsteuersatzung immer noch nicht verstanden. Das ist auch erklärlich, denn die Satzung ist bestenfalls als Schrott zu bezeichnen.
So besagt § 2 Abs. 1:
„Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann.“
Eine klare Aussage. Die soll nach Auskunft der Stadt und des VG Düsseldorf so aber nicht gemeint sein, und jeder könne verstehen wie es gemeint ist. Andererseits, und das ergibt sich aus § 2 Abs. 2, ist im Sinne dieser Satzung, eine Nebenwohnung nur dann eine Zweitwohnung, wenn sie innegehabt wird. Eine klare Aussage, die so aber vermutlich nicht gemeint ist.
Zur Steuerpflicht besagt § 3 Abs. 1 Satz 3
„Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Inhaber/-innen von Zweitwohnungen dann, wenn sich ihre Hauptwohnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Meldegesetz NRW bestimmt."
Eine klare Aussage. Danach wären die Nebenwohnungen von z.B. Ehepaaren ohne Wenn und Aber steuerfrei. Das soll nach Auskunft der Stadt so aber nicht gemeint sein, und jeder könne verstehen wie es gemeint ist. Das VG Düsseldorf hat sich dazu noch nicht geäußert.
Fazit:
Die Satzung ist nicht sehr hilfreich. Die Stadt W kann eigentlich behaupten, was sie will (kann man, wenn man es denn will, behördliche Willkür nennen). Solange der Betroffene sich nicht wehrt. kommt sie damit durch. Ob der Betroffene sich mit oder ohne Erfolg wehrt, entscheidet in 1. Instanz das VG Düsseldorf.

Auch beim Melderecht hat die Stadt so ihre Probleme. Ein Ehepaar muss nicht zwangsläufig mit einer gemeinsamen ehelichen Wohnung registriert werden. Wenn jeder der Ehepartner jeweils nur eine Wohnung benutzt, sind sie dafür jeweils mit alleiniger Wohnung zu registrieren. Die Mietverhältnisse spielen dabei überhaupt keine Rolle. Damit wäre die ZWSt komplett vom Tisch. Andererseits taucht jetzt bei der Einkommensteuer die Frage des „nicht dauernd getrennt leben“ auf.
§ 1567 BGB Abs. 1 besagt:
"Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“
Das müsste man näher beleuchten, denn das Fehlen einer gemeinsamen ehelichen Wohnung ist zwar ein deutliches Indiz für Getrennt-Leben, andererseits aber damit nicht zwangsläufig gleichbedeutend.

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