Brauche Hilfe
Hallo Julia,
warum im Forum dann „Jukia“>
Also doppelte Haushaltsführung. Wie schon gesagt, habe ich mit Steuerberatung nichts am Hut und bleibe dabei: Frage das Finanzamt am Ort der Hauptwohnung, ob es bei den vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnissen (Wohnen bei den Eltern/Mieterin einer Nebenwohnung am Arbeitsort) die doppelte Haushaltsführung anerkennt.
Beim eigenen Hausstand liegt vermutlich der Hase im Pfeffer - Alleinstehende können Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung absetzen, wenn sie an ihrem bisherigen Wohnort ihre Hauptwohnung - einen eigenen Hausstand und ihren Lebensmittelpunkt - haben. Bei einer gemieteten Wohnung als Hauptwohnung wäre das vermutlich ziemlich einfach plausibel zu machen, aber in der elterlichen Wohnung - da kann das FA Probleme bereiten. Ausgeschlossen ist es allerdings nicht.
Voraussetzungen dafür wären mindestens:
1. Dauerhafter Aufenthalt in der Hauptwohnung mit Duldung der Eltern (es muss sichergestellt sein, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend genutzt werden kann).
Etwas sicherer die Alternative: Mietvertrag mit den Eltern bei zugesicherter (Mit-)Benutzung von Bad/WC/Küche. Dann haben allerdings die Eltern zu versteuernde Einkünfte, und wenn Tutzing mal auf dumme Ideen kommt (BY steht erst am Anfang dieser unschönen Entwicklung), wird dort die ZWSt fällig. Da kann Nachrechnen für die Entschlussfassung hilfreich sein.
2. Finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung so, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.
3. Die Hauptwohnung muss Lebensmittelpunkt sein. Was ja wohl auch so ist, zumal die Verwendung in Tutzing evtl. nicht auf Dauer angelegt sondern zeitlich befristet ist. Ein weiteres Indiz wäre die Geltendmachung möglichst vieler Heimfahrten (wirkt auch steuermindernd).
Gegen eine doppelte Haushaltsführung spricht auf jeden Fall, dass die Wohnung am Dienstort angemietet und wahrscheinlich größer ist als das Zimmer (>) in der elterlichen Wohnung.
Entscheidend ist letztlich die Würdigung aller Gesamtumstände - und da hat ein Finanzamt nun Mal einen gewissen Spielraum. Allerdings kann man gegen einen Steuerbescheid auch Widerspruch einlegen.
So, damit bin ich nun aber in Fragen der Einkommensteuer „alle“, und ob alles richtig ist, weiß ich auch nicht. Der Fußfallen gibt es im Steuerrecht viele.
Gruß
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